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§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser Bestimmungen ist die Einräumung eines Nutzungsrechtes an der Softwareanwendung “ibelsa.rooms” (im folgenden “Anwendung”) sowie die Zurverfügungstellung von Speicherplatz für die Daten, die im Rahmen der Nutzung sowie der Nutzung der Software anfallen.

Die Anwendung bietet ein Buchungssystem für Beherbergungsbetriebe, die ihre Buchungen und die daraus resultierenden weiteren inneren Prozesse komplett über die Anwendung abwickelt.

Alle Leistungen der Firma ibelsa GmbH erfolgen zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese sind vom Kunden anerkannt worden und gelten für alle, auch zukünftigen, Geschäftsverbindungen mit dem Kunden die im Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Nutzung des Softwareprogramms bestehen, soweit in einer Individualvereinbarung zwischen dem Kunden und der Firma ibelsa GmbH schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Provider und Vertragspartner des Kunden ist die ibelsa GmbH, Sybelstraße 41, 10629 Berlin.

(2) Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde das Registrierungsformular online ausfüllt und die Schaltfläche “jetzt registrieren!” betätigt und der Provider anschließend das Kundenkonto freischaltet.

(3) In den ersten 30 Tagen kann der Kunde die Anwendung kostenlos benutzen. Wenn der Kunde innerhalb dieser 30 Tage in der Anwendung seine Zahlungsdaten hinterlegt, schaltet der Provider den vollen Leistungsumfang der Anwendung frei.

(4) Hinterlegt der Kunde innerhalb der 30 Tage seine Zahlungsdaten nicht, gilt der sogenannte “Freeplan”.

Danach sind die Funktionen der Anwendung für den Kunden eingeschränkt. Der Kunde erhält weiterhin Zugriff auf die Anwendung. Er kann jedoch keine Buchungen mehr durchführen. Diese Beschränkungen werden aufgehoben, sobald der Kunde seine Zahlungsdaten nach §2 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinterlegt.

§ 3 Bereitstellung von ANWENDUNG und Speicherplatz für ANWENDUNGSDATEN

(1) Der Provider hält ab dem Datum des Vertragsschlusses auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden ,,SERVER“ genannt) die in § 1 genannte ANWENDUNG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.

(2) Soweit die Anwendung Schnittstellen zu Systemen Dritter bereitstellt, ist nur die Bereitstellung der Schnittstelle Vertragsbestandteil.

Die Kontrolle der über die Schnittstelle eingehenden oder ausgehenden Daten auf Konsistenz, Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität zählt ausschließlich zur Pflicht des Kunden. Die Firma ibelsa GmbH übernimmt insoweit keinerlei Überprüfungspflichten und keinerlei Haftung.
   
(3) Der Provider hält auf dem SERVER ab dem Vertragsschluss für die vom Kunden durch Nutzung der ANWENDUNG erzeugten und/oder die zur Nutzung der ANWENDUNG erforderlichen Daten (im Folgenden ,,ANWENDUNGSDATEN“ genannt) Speicherplatz in notwendigem Umfang bereit.

(4) Die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN werden auf dem SERVER regelmäßig gesichert. Der Provider führt für die Dauer des bestehenden Vertragsverhältnisses eine Datenhaltung für den Kunden durch. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen, insbesondere für die Archivierung der Daten, ist der Kunde verantwortlich.

(5) Übergabepunkt für die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers.

(6) Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Provider bis zum Übergabepunkt ist der Provider nicht verantwortlich.

(7) Der Provider stellt dem Kunden die ANWENDUNG mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von 95% während der üblichen Geschäftszeiten zwischen 08:00 Uhr und 22:00 Uhr zur Verfügung. Wartung und Updates werden – soweit möglich – außerhalb dieser Zeiten durchgeführt und fallen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit.

§ 4 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte an der ANWENDUNG

(a) Der Kunde erhält an der ANWENDUNG einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.

(b) Eine Verkauf der ANWENDUNG an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die ANWENDUNG nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen.

(c) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der ANWENDUNG vorzunehmen.

(d) Sofern der Provider während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die ANWENDUNG vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.

(e) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die ANWENDUNG über die vertragliche Vereinbarung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die ANWENDUNG Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die ANWENDUNG zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.

(f) Rechnungen des Providers sind zu Beginn des Leistungszeitraumes im Vorraus sofort fällig.

Der Kunde kommt zehn Tage nach Rechnungsdatum in Verzug. Ist der Kunde mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes in Verzug, behält sich der Provider das Recht vor, den Zugang zur Anwendung einzuschränken, bzw. komplett zu sperren.

(2) Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung

(a) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der ANWENDUNG durch Unbefugte zu verhindern.

(b) Der Kunde haftet dafür, dass die ANWENDUNG nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet wird oder entsprechende Daten, insbesondere ANWENDUNGSDATEN, erstellt und/oder auf dem SERVER gespeichert werden.

(3) Verletzung der Bestimmungen nach Abschnitt (1) und (2) durch den Kunden

(a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Abschnitt (1) oder (2) aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Provider nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die ANWENDUNG oder die ANWENDUNGSDATEN sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.

(b) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Abschnitt (2) lit. (b), ist der Provider berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. ANWENDUNGSDATEN zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem Provider auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.

Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung des Providers weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Abschnitt (1) oder (2), und hat er dies zu vertreten, so kann der Provider den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.

(4) Sofern und soweit bei der Nutzung der Anwendung durch den Kunden im Rahmen des Vertragsverhältnisses auf dem Server des Providers Daten des Kunden in Datenbanken entstehen, stehen alle Rechte an diesen Daten und Datenbanken dem Kunden zu. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages.

§ 5 Haftung für Rechte Dritter

(1) Der Provider wird den Kunden von Rechten Dritter an der Anwendung und von einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die ANWENDUNGSDATEN ermöglichen.

(2) Der Kunde ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn im Gebrauch der ANWENDUNG beeinträchtigen, die Vergütung zu mindern.

(3) Eine Verweigerung der Nutzung der ANWENDUNG und/oder der ANWENDUNGSDATEN aus rechtlichen Gründen nach Abs. 1 gilt als Nichtverfügbarkeit.

Soweit der Provider nicht oder nicht mehr über die Rechte verfügt, die er benötigt, um den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere über die notwendigen Nutzungsrechte an Software und Dokumentationen, und die ANWENDUNG länger als 1 Monat nicht nutzbar ist, wird das Entgelt ab dem zweiten Monat gekürzt.

(4) Der Provider haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde den Provider auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.

§ 6 Entgelt

(1) Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bzgl. der ANWENDUNG und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz einschließlich der Datensicherung pro Zimmer pro Monat richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste die auf der Homepage der ibelsa GmbH online zur Verfügung steht. Alle Beträge verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Die ersten 30 Tage der Nutzung der ANWENDUNG ab betriebsfähiger Bereitstellung sind entgeltfrei. Ab dem 31. Tag ab Bereitstellung entsteht die Zahlungsverpflichtung des Kunden.

(3) Die Abrechnung erfolgt unabhängig von der gewählten Zahlungsart im Voraus. Abhängig von der Zahlungsart erfolgt die Abrechnung bei Zahlung per SEPA LAstschrift, Kreditkarte oder Paypal wahlweise monatlich, halbjährlich oder jährlich; bei der Zahlung per Rechnung halbjährlich oder jährlich.

(4) Der Provider ist berechtigt, die jeweilige Preisliste maximal einmal pro Quartal an veränderte Marktbedingungen oder gestiegene Beschaffungs-/ Fixkosten anzupassen. Die Anpassung der Preise ist mit einer Frist von einem Monat vorab schriftlich oder per E-Mail anzukündigen.

Der Kunde hat dann das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ankündigung schriftlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Provider den Kunden mit der Ankündigung der Preiserhöhung schriftlich oder per E-Mail hinweisen.

(5) Zahlt der Kunde das jeweils fällige Entgelt nicht spätestens 10 Tage nach Rechnungsdatum, so gerät er in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung des PROVIDERS bedarf. Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs.1 lit. g) ist der PROVIDER berechtigt, den Zugang zur Anwendung zu sperren.

§ 7 Pflichten und Obliegenheit des Kunden

Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird

(1) die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;

(2) die notwendige Zugangsvoraussetzungen schaffen;

(3) die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 4 einhalten, insbesondere

(a) alle von ihm für die Nutzung der ANWENDUNG nach § 4 vorgesehenen Nutzer und entsprechende Änderungen benennen;

(b) keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von dem Provider betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Providers unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;

(c) den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der ANWENDUNG möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;

(d) den Provider von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der ANWENDUNG durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der ANWENDUNG verbunden sind;

(e) die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten;

(4) dafür Sorge tragen, dass er alle Rechte Dritter an von ihm verwendete Material beachtet;

(5) die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der ANWENDUNG personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;

(6) vor der Versendung von Daten und Informationen an den Provider diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;

(7) Mängel an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel an den Leistungen nach §§ 2 und 3, dem Provider unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit der Provider infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, das Entgelt nach § 5 dieser Bedingungen ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat;

(8) das nach § 6 vereinbarte Entgelt fristgerecht zahlen bzw. die ausreichende Deckung des Kreditkarten- respektive normalen Kontos versichern.

(9) wenn er zur Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der ANWENDUNG dem Provider Daten übermittelt, diese regelmäßig entsprechend zu sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;

§ 8 Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien und ihre Mitarbeiter werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Provider von Ansprüchen Dritter frei.

Näheres regelt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung die zwischen dem Provider und dem Kunden geschlossen wird.

(3) Verwendung des Berechtigungssystems

(a) Nach erstmaliger Registrierung erhält der Kunde zur Verwaltung seines Accounts Zugriff auf das Berechtigungssystem sowie auf die zur Legitimation gegenüber dem Provider benötigten Hotel-PIN. Die Vergabe von Zugangs- und Nutzerberechtigungen und deren Verwaltung liegt in der alleinigen Verantwortung und erfolgt auf Risiko des Kunden. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Zugriffsdaten nicht nach außen getragen werden.

(b) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Daten zur Benutzeridentifizierung und -autorisierung sowie die zur Legitimation gegenüber dem Provider benötigten Hotel-PIN nur an die jeweils berechtigten Personen ausgegeben werden und verpflichtet sich zur Geheimhaltung der Daten. Der Kunde sorgt außerdem dafür, dass sich auch die Zugriffsberechtigten zur Geheimhaltung verpflichten.

(c) Sollten Daten zur Benutzeridentifizierung und -autorisierung an unberechtigte Personen gelangen oder unberechtigte Personen sonstigen Zugriff auf die Daten erhalten, verpflichtet sich der Kunde, dies dem Provider zu melden und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen weiteren Zugriff durch diese Personen zu verhindern.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner, deren Mitarbeiter und ihre Beauftragten werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Provider vertraulich zu behandeln sind insbesondere die ANWENDUNGSDATEN, sollte er von diesen Kenntnis erlangen.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;

(a) der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren;

(b) der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist.

(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.

§ 10 Insolvenz und drohende Insolvenz einer Vertragspartei

(1) Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

(a) sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt,

(b) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist,

(c) sie aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss,

(d) gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden, oder

(e) sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.

(2) Liegt einer der Umstände des Abs. (1) vor, so kann die andere Partei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

§ 11 Haftung und Haftungsgrenzen

(1) Die Firma ibelsa GmbH, ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Im Übrigen haftet die Firma ibelsa GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit die Firma ibelsa GmbH den Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffung der Anwendung übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der oben aufgeführten Fälle gegeben ist.

(3) Der Provider weist darauf hin, dass er keine Gewähr dafür übernimmt, dass nach dem Aufspielen von Updates keine Fehler in der Anwendung auftreten. Die Haftung des Providers auf Schadenersatz wegen solcher Mängel ist ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen in §11 Abs.1 und 2 vorliegender Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

(4) Zu den Vertragspflichten des Providers gehört es nicht Daten, die über eine Schnittstelle der Anwendung zu Systemen Dritter eingehen oder ausgehen auf Konsistenz, Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen. Diese Verpflichtung betrifft ausschließlich den Kunden.

§ 12 Laufzeit, Kündigung

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrages nach § 2 Abs. 3 und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Wählt der Kunde eines der Zahlungsintervalle halbjährlich oder jährlich, so gilt die Zeit des Zahlungsintervalls als Mindestvertragslaufzeit.Diese Mindestvertragslaufzeiten (halbjährlich oder jährlich) verlängern sich automatisch um die gleiche Dauer, es sei denn, sie werden vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt. Während der Mindestvertragslaufzeit ist eine Kündigung nach § 12 Abs 3 ausgeschlossen.

(2) Die für die Aktivierung der TSE (technische Sicherheitseinrichtung nach Kassensicherungsverordnung für Kunden mit Firmensitz in Deutschland) zu entrichtenden Gebühren sind bei einem früheren Vertragsende gemäß §12(1) nicht erstattungsfähig. Registrierkassen-Sicherheitseinheiten stehen für andere Länder ebenfalls zur Verfügung.

(3) Der Vertrag, oder einzelne Bestandteile (Produkte) des Vertrages sind von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende bzw. zum Ende der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündbar. Jede Kündigung bedarf der Textform.

(4) Die außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist nur nach vorangegangener Abmahnung in Textform mit angemessener Fristsetzung von nicht unter 14 Werktagen möglich.

§ 13 Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags

(1) Spätestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Provider verpflichtet, die vom Kunden gespeicherten ANWENDUNGSDATEN und ggf. sonst auf dem nach § 2 Abs. 4 bereitgestellten Massenspeicher gespeicherte Daten diesem auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ein Export von Kundendaten sowie umfangreiche Berichte können jederzeit während der Vertragslaufzeit selbständig aus der Anwendung exportiert werden.

(2) Soweit der Kunden diese Daten nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages anfordert, ist der PROVIDER berechtigt, die Daten zu löschen.

(3) Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen, insbesondere für die Archivierung der Daten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder Geschäftsübergang, ist der Kunde verantwortlich. Der Provider führt keine Datenhaltung oder Archivierung der Daten des Kunden, die über die in dieser AGB beschrieben Zeiträume hinausgehen, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses durch.

(4) Kündigung einer der beiden Vertragsparteien
Bei einer Kündigung die nicht im Zusammenhang mit §13 (5) steht behält der Kunde für den Zeitraum eines Jahres ab Datum der Kündigung weiterhin Zugriff auf die in seinem Account gespeicherten Daten. Nach Ablauf dieses Zeitraumes wird der Provider den Account mit allen darin enthaltenen Daten löschen. Für Daten der TSE (Kassensicherungsverordnung) gilt die unter §13 (6) aufgeführte Speicherdauer.

(5) Kündigung wegen Pächterwechsel / Umfirmierung
Im Falle eines Pächterwechsels / Umfimierung bei der der Kunde seinen Account vollumfänglich oder teilweise an den Nachfolger oder die nachfolgende Firma übergibt, erstellt der Provider auf Verlangen gegen Gebühr einen Datendump gemäß §13 Abs.(1) der Daten des Kunden bis zum Zeitpunkt des Pächterwechsels / der Umfirmierung. Soweit der Kunden diese Daten nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages anfordert, wird der PROVIDER die Daten löschen. Ab dem Stichtag des Pächterwechsels / Umfirmierung hat der Kunde keinen Zugriff mehr auf den Account.

(a) Entscheidet sich der Kunde seinen Account und die darin enthaltenen Daten im Zuge eines Pächterwechsels / einer Umfirmierung einem Dritten (nachfolgender Pächter) ganz oder in Teilen, soweit der Provider dies technisch lösen kann, zu übergeben, so ist der Kunde alleinig dafür verantwortlich, soweit Rechte von Dritten durch die Übergabe betroffen sind, alle diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben (insbesondere datenschutzrechtlichen Vorgaben) einzuhalten und deren Umsetzung durchzuführen. Er stellt den Provider diesbezüglich von jedweder Haftung frei. Ein Pächterwechsel / eine Umfirmierung kann erst erfolgen, wenn die dafür vorgeschrieben Fristen durch den Kunden eingehalten wurden und eine schriftliche Einverständniserklärung des Kunden, die von einer unterschriftsberechtigten Person unterschrieben ist, bei dem Provider vorliegt.

§ 14 TSE (Kassensicherungsverordnung für Deutschland)

(1) Die Anbindung der TSE (technische Sicherheitseinrichtung nach der Kassensicherungsverordnung) ist in Deutschland zwingend vorgeschrieben.

Der Provider sieht in der Anwendung die Anbindung der TSE vor. Der Kunde aktiviert die TSE selbst durch Anklicken des Bestellbuttons in seinem Account. Vom Provider erhält der Kunde dann eine Aktivierungsmail an die von ihm in seinem ibelsa Admin Account hinterlegte E-Mail-Adresse. Mit dieser Aktivierungsmail kann der Kunde dann seine Zugangsdaten zum Dashboard der TSE einrichten. Es obliegt der alleinigen Verantwortung des Kunden, dass auf diesen Admin-Account und die dort hinterlegte E-Mail-Adresse nur von ihm berechtigte Personen Zugriff haben.

Sollte der Kunde entgegen der gesetzlichen Verpflichtung das Kassensicherungssystem (TSE) nach der Kassensicherungsverordnung nicht aktivieren, so trägt allein der Kunde die rechtlichen Folgen. Von Ansprüchen Dritter, die den Provider wegen Nichtaktivierung des Kassensicherungssystems durch den Kunden eventuell in Anspruch nehmen, wird der Kunde den Provider auf erstes Anfordern freistellen.

(2) Nach der Kündigung des Vertrages führt der Provider die Datenhaltung für die durch die TSE des Kunden erfassten und gespeicherten Daten noch einen Monat über den Stichtag der Kündigung hinaus durch. Danach wird der Provider diese Daten löschen.

§15 Änderungsklausel

Der Provider ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Provider wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung.

Über die Änderung wird der Kunde unter Zusendung der geänderten AGB´s an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Kunden informiert. Die Änderung der AGB´s wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen sechs Stunden nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber dem Provider schriftlich widerspricht.

§16 Schlussbestimmungen

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

(2) Nebenbestimmungen außerhalb dieses Vertrages und seiner Anhänge bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und der Anhänge bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.

(3) Die Vertragsparteien kommunizieren in der Regel durch E-Mails. E-Mails der Vertragsparteien gelten als zugegangen, wenn diese nicht zum Absender der E-Mail als unzustellbar zurückgesandt werden.

(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.

(5) Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.

(6) Gerichtsstand ist Saarbrücken

Stand 01. Oktober 2020

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