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VERTRAGSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser Bedingungen ist die Bereitstellung der Software-as-a-Service Anwendung “ibelsa.rooms” (bestehend aus den jeweils bestellten Modulen und/oder Services) wie in diesen Bedingungen, insbesondere nachstehendem § 3 und Anlage 1 – Funktionsbeschreibung beschrieben einschließlich der Zurverfügungstellung von Speicherplatz für die Daten, die im Rahmen der Nutzung von ibelsa.rooms anfallen (im Folgenden “ANWENDUNG“).

Die ANWENDUNG bietet ein Buchungssystem für Beherbergungsbetriebe, die ihre Buchungen und die daraus resultierenden weiteren inneren Prozesse komplett über die ANWENDUNG abwickeln können.

Anbieter der ANWENDUNG und Vertragspartner der sich für die Nutzung der ANWENDUNG registrierenden Person oder Gesellschaft („KUNDE“) ist die ibelsa GmbH wie im Impressum näher angegeben („PROVIDER“). Alle Leistungen des PROVIDERS erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen („VERTRAGSBEDINGUNGEN“). Die VERTRAGSBEDINUNGEN gelten nach Akzeptanz des KUNDEN für alle, zukünftigen Geschäftsverbindungen zwischen KUNDE und PROVIDER, die im Zusammenhang mit der zeitlich begrenzten Nutzung der ANWENDUNG durch den KUNDEN stehen, soweit zwischen KUNDE und PROVIDER nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
Großgeschriebene Begriffe haben die Bedeutung wie an der nachfolgend aufgeführten Stelle dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN beschrieben beschrieben.

ANWENDUNG, 1 NUTZER, 3
ANWENDUNGSDATEN, 5 PROVIDER, 1
FORTLAUFENDE LEISTUNGEN, 20 PROVIDER MATERIALIEN, 14
FREEPLAN, 2 SERVER, 3
GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE, 14 TESTPHASE, 2
INDEX, 11 TSE, 25
KARDINALPFLICHTEN, 17 ÜBERGANGSZEITRAUM, 20
KUNDE, 1 ÜBERLEITUNGSUNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN, 20
KUNDEN MATERIALIEN, 14 VERTRAGSBEDINGUNGEN, 1
LAUFZEIT, 18 WERKTAGE, 10
MANGEL, 7

Von diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN abweichende, individuell getroffene Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN. Im Übrigen hat die jeweils speziellere Klausel Vorrang vor der jeweils allgemeineren Klausel.

‌§ 2 Vertragsschluss

  1. ‌Testversion

    1. Ein Vertrag über die Testversion der ANWENDUNG kommt zustande, indem (i) ein KUNDE über die Website des PROVIDERS unter dem Reiter „ibelsa testen“ das Registrierungsformular ausfüllt, diese VERTRAGSBEDINGUNGEN akzeptiert und die Schaltfläche “jetzt registrieren!” betätigt; und (ii) der PROVIDER anschließend die Registrierung bestätigt und einen Registrierungslink versendet.
    2. ‌Nach Registrierung des KUNDEN für die Testversion kann der KUNDE die Testversion der ANWENDUNG während einer Testphase kostenlos vollumfänglich nutzen („TESTPHASE“). Die TESTPHASE endet zu dem jeweils früheren der folgenden beiden Zeitpunkte: (i) sobald der KUNDE in der ANWENDUNG seine Zahlungsdaten hinterlegt und auf das Button „abschicken“ klickt; oder (ii), sofern der KUNDE seine Zahlungsdaten nicht hinterlegt, spätestens nach Ablauf der auf der Website von ibelsa unter dem Reiter „ibelsa testen“ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des KUNDEN angegebenen Dauer der TESTPHASE nach Registrierung des KUNDEN.
  2. FREEPLAN

    Sofern der KUNDE bei Ablauf der TESTPHASE seine Zahlungsdaten nicht hinterlegt hat, setzt der PROVIDER den KUNDEN nach Ablauf der auf der Website von ibelsa unter dem Reiter „ibelsa testen“ im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des KUNDEN angegebenen Dauer der TESTPHASE auf den “FREEPLAN”. Im Rahmen des FREEPLANS sind die Funktionen der ANWENDUNG für den KUNDEN nur eingeschränkt verfügbar. Der KUNDE erhält weiterhin Zugriff auf die ANWENDUNG und seine ANWENDUNGSDATEN. Er kann jedoch nur noch zwei Buchungen pro Tag durchführen. Der KUNDE kann während der Nutzung der ANWENDUNG im FREEPLAN jederzeit einen Abrechnungszeitraum wählen und seine Zahlungsdaten hinterlegen, um die ANWENDUNG vollumfänglich gegen Entgelt zu nutzen (s. vorstehender § 2(1)(b) und nachstehender § 2(3)).

  3. ‌Kostenpflichtige Version

    Ein Vertrag über die kostenpflichtige und vollumfängliche Nutzung der ANWENDUNG kommt zustande, indem ein KUNDE, der die ANWENDUNG in der TESTPHASE oder im FREEPLAN (etwa nach Ablauf der TESTPHASE oder Kündigung der kostenpflichtigen Version) nutzt, über die ANWENDUNG ein Abrechnungsmodell auswählt, seine Zahlungsdaten hinterlegt und auf das Button „abschicken“ klickt und der PROVIDER die kostenpflichtige Version für den KUNDEN freischaltet. Soweit nicht ausdrücklich abweichend zwischen KUNDEN und PROVIDER vereinbart, richtet sich die Vergütung nach den Bestimmungen des nachstehenden § 2(4) und § 7.

    Nutzt der KUNDE die ANWENDUNG nicht in der TESTPHASE oder im FREEPLAN, hat er sich zunächst (erneut) zu registrieren, um einen Vertrag über die kostenpflichtige Version abzuschließen, indem er seine Zahlungs- und Abrechnungsdaten eingibt.

  4. ‌Zimmerzahl

    1. Ungeachtet etwaig abweichender Angaben zur Zimmeranzahl des KUNDEN im Registrierungsformular oder abweichender Angaben durch den PROVIDER in einem für den KUNDEN erstellten Angebot, dient als Berechnungsgrundlage für die nach Ablauf der TESTPHASE zu verrichtende Vergütung diejenige Zimmeranzahl, welche der KUNDE im Zeitpunkt des Ablaufs der TESTPHASE in der ANWENDUNG hinterlegt hat, soweit zwischen KUNDEN und PROVIDER nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
    2. Der KUNDE kann die Zimmeranzahl in der ANWENDUNG jederzeit (auch während einer LAUFZEIT) ändern. Eine Erhöhung der Zimmeranzahl tritt automatisch ab Änderung durch den KUNDEN in Kraft. Wird die Zimmeranzahl während einer vereinbarten LAUFZEIT erhöht, wird der PROVIDER die Vergütung für die zusätzlichen Zimmer während der betreffenden LAUFZEIT ab dem Tag der Erhöhung durch den KUNDEN bis Ende der jeweiligen LAUFZEIT anteilig in Rechnung stellen. Wird die Zimmeranzahl während einer vereinbarten LAUFZEIT verringert, erfolgt keine (anteilige) Rückerstattung der für die betreffende LAUFZEIT und Zimmer bereits entrichteten Vergütung.
  5. Registrierung, Zugriff und NUTZER

    1. Unmittelbar nach Vertragsschluss und Registrierung eines KUNDEN stellt der PROVIDER dem KUNDEN seinen Account, einen Admin-Zugriff auf das Berechtigungssystem sowie die zur Legitimation gegenüber dem PROVIDER benötigte Hotel-PIN zur Verfügung.
    2. Der KUNDE ist – unter Berücksichtigung dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN, insbesondere § 4 und § 8 – berechtigt, über seinen Admin-Zugang eine beliebige Anzahl an Nutzerzugängen mit den jeweils aus Sicht des KUNDEN benötigten Nutzerberechtigungen an natürliche Personen des Unternehmens des KUNDEN zu vergeben, damit diese die ANWENDUNG über den Zugang des KUNDEN nutzen können (jeweils ein „NUTZER“).
    3. Die Organisation, Vergabe und Verwaltung von Nutzerzugängen und Nutzerberechtigungen an seine NUTZER über den Administrator-Zugang liegt in der alleinigen Verantwortung und Kontrolle des KUNDEN. Der KUNDE ist insbesondere dafür verantwortlich, dass er jedem NUTZER nur diejenigen Berechtigungen zuteilt, die dieser für seine Tätigkeit benötigen.

‌§ 3 Bereitstellung der ANWENDUNG

  1. Der PROVIDER stellt dem KUNDEN ab dem Datum des Vertragsschlusses auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden ,,SERVER“ genannt), die über das Internet mittels Zugriffs über einen Browser abrufbare ANWENDUNG nach Maßgabe dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN und der Vereinbarungen der Parteien bereit.
  2. Wesentliche Funktionalitäten der ANWENDUNG sind in der diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN beigefügten Anlage 1 – Funktionsbeschreibung beschrieben.
  3. ‌Schnittstellen

    1. Auf Anfrage des KUNDEN über die ANWENDUNG, richtet der PROVIDER auf Kosten des KUNDEN, technische Schnittstellen der ANWENDUNG für den KUNDEN ein, über welche der KUNDE die ANWENDUNG an Systeme und Dienste Dritter anbinden kann, oder stellt dem KUNDEN einen API-Key zur Verfügung, mittels dessen der KUNDE weitere Schnittstellen zu Diensten Dritter einrichten kann, sofern kein sachlicher Grund (wie etwa die IT-Sicherheit der ANWENDUNG) entgegensteht. Über etwaige entgegenstehende sachliche Gründe oder etwaige für die Einrichtung einer Schnittstelle entstehende zusätzliche Kosten wird der PROVIDER den KUNDEN im Voraus informieren.
    2. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, welche Schnittstellen zu welchen Drittanbietern er beim PROVIDER anfragt oder selbst einrichtet und nutzt. Die Auswahl, Konfiguration und Aktivierung von Schnittstellen obliegen dem KUNDEN. Der PROVIDER nimmt keine Prüfung der Auswahl oder Zulässigkeit der vom KUNDEN eingerichteten Schnittstellen vor.
    3. Soweit der PROVIDER auf Anfrage des KUNDEN technische Schnittstellen zu Systemen Dritter bereitstellt, schuldet der PROVIDER die Bereitstellung der funktionsfähigen Schnittstelle, sprich, die technische Verbindung der Systeme.
    4. Das Mapping, insbesondere die korrekte und vollständige Zuordnung von Daten, Feldern und Prozessen, zwischen der ANWENDUNG und dem Dienst eines Drittanbieters, obliegt dem KUNDEN. Soweit zwischen KUNDEN und PROVIDER ausdrücklich vereinbart, unterstützt der PROVIDER den KUNDEN im Rahmen des Mapping zu Drittanbietern. Der KUNDE bleibt in diesem Fall für die Umsetzung der Vorschläge und Hinweise des PROVIDERS und die letztliche Vornahme der Mapping-Einstellungen verantwortlich; insbesondere für etwaige Fehler, Störungen oder Schäden, die daraus resultieren, (i) dass der KUNDE vom PROVIDER bereitgestellte Hinweise oder Vorschläge nicht, nur teilweise oder fehlerhaft umsetzt, oder (ii) dass der KUNDE nachträgliche Änderungen an Mapping, Datenstrukturen oder Schnittstellenparametern vornimmt.
    5. Der KUNDE entscheidet eigenverantwortlich, welche Daten über eine Schnittstelle eingehen und ausgehen. Der PROVIDER nimmt keine Prüfung der Auswahl oder Zulässigkeit der vom KUNDEN über eine Schnittstelle übertragenen Daten vor und überprüft solche Daten insbesondere nicht auf Konsistenz, Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
    6. Die jeweiligen Dritten stellen ihre Systeme und Leistungen in eigener Verantwortung und auf Grundlage eigener Vertragsbedingungen bereit. Die Bereitstellung, Funktionen, Funktionsfähigkeit und Verfügbarkeit solcher Drittsysteme richtet sich nach den Vereinbarungen des KUNDEN und entsprechenden Dritten.
    7. Der PROVIDER übernimmt keine Pflicht zur Durchführung von Anpassungen der als Teil der ANWENDUNG bereitgestellten Schnittstellen, wenn sich Schnittstellen von Drittanbietern ändern.
    8. Sofern der KUNDE eine technische Schnittstelle der ANWENDUNG zu einem bestimmten System eines Drittanbieters beauftragt, ist der PROVIDER berechtigt, den hierfür erforderlichen API-Key des KUNDEN an den betreffenden Drittanbieter zu übermitteln. Die Weitergabe des API-Key erfolgt ausschließlich zum Zweck der Bereitstellung der vom KUNDEN ausgewählten technischen Schnittstelle und nur in dem hierfür erforderlichen Umfang und gegenüber dem hierfür benannten Drittanbieter. Die Weitergabe erfolgt mittels sicherer Übertragung und der API-Key ist für den Drittanbieter nur einmalig einsehbar.
  4. Der PROVIDER hält auf dem SERVER ab Vertragsschluss für die vom KUNDEN durch Nutzung der ANWENDUNG erzeugten und/oder die zur Nutzung der ANWENDUNG erforderlichen Daten (im Folgenden ,,ANWENDUNGSDATEN“ genannt) Speicherplatz in notwendigem Umfang bereit.
  5. Übergabepunkt für die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN ist der Router-Ausgang des Rechenzentrums des PROVIDERS.
  6. Der PROVIDER stellt dem KUNDEN die ANWENDUNG mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von mindestens 99,5% im Monatsmittel am Übergabepunkt rund um die Uhr (24/7/365) zur Verfügung. Wartungen und Updates, die in Einklang mit nachstehendem § 5(14) stattfinden, gelten als Zeiten der Verfügbarkeit.
  7. Der PROVIDER ist berechtigt, sich zur Erbringung der eigenen Leistungen Dritter zu bedienen.
  8. Eine Anpassung der ANWENDUNG an die individuellen Bedürfnisse oder die IT-Umgebung des KUNDEN schuldet der PROVIDER nicht, soweit nicht ausdrücklich zwischen KUNDEN und PROVIDER vereinbart.

‌§ 4 Nutzungsrechte

  1. ‌Nutzungsrechte an der ANWENDUNG

    1. Der PROVIDER räumt dem KUNDEN das nicht ausschließliche, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Gesamtlaufzeit des Vertrages zwischen KUNDEN und PROVIDER beschränkte Recht ein, die ANWENDUNG nach Maßgabe dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN, insbesondere der nachstehenden Regelungen, zu nutzen.
    2. Der KUNDE darf die ANWENDUNG ausschließlich für seine eigenen, internen Geschäftszwecke durch eigenes Personal nutzen.
    3. Sofern der PROVIDER während der Gesamtlaufzeit des Vertrags zwischen PROVIDER und KUNDEN neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die ANWENDUNG vornimmt, gilt dieser § 4 (1) auch für diese.
    4. Rechte an der ANWENDUNG, die dem KUNDEN vorstehend nicht ausdrücklich eingeräumt werden, stehen dem KUNDEN nicht zu.
    5. Der KUNDE ist insbesondere nicht berechtigt,
      1. Änderungen an der ANWENDUNG vorzunehmen;
      2. die ANWENDUNG von Dritten nutzen zu lassen, für Dritte zu nutzen oder Dritten anderweitig zugänglich zu machen;
      3. die ANWENDUNG zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere zu vermieten oder zu verleihen; oder
      4. die ANWENDUNG zu kopieren, zu manipulieren, abgeleitete Werke zu erstellen, zu dekompilieren, rückzuentwickeln („reverse engineering“) oder in sonstiger Weise zu versuchen, den Quellcode oder zugrundeliegende Ideen und Algorithmen der ANWENDUNG zu ermitteln oder Sicherheitsmechanismen oder Zugangsbeschränkungen von der ANWENDUNG zu umgehen.
  2. ‌Sperrung der ANWENDUNG, Löschung von ANWENDUNGSDATEN

    1. Der PROVIDER ist nach vorheriger Benachrichtigung des KUNDEN in Textform berechtigt, den Zugriff des KUNDEN auf die ANWENDUNG oder die ANWENDUNGSDATEN ganz oder teilweise (etwa auch eine Schnittstelle) zu sperren, wenn (i) der KUNDE in nicht nur unerheblicher Weise gegen seine Pflichten gemäß nachstehendem § 8 verstößt oder die ANWENDUNG anderweitig in nicht nur unerheblicher Weise nicht im Einklang mit diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN, insbesondere vorstehendem § 4(1) nutzt und der Verstoß hierdurch nachweislich abgestellt werden kann; (ii) dies erforderlich ist, um die Sicherheit der ANWENDUNG zu gewährleisten (etwa vor einer Manipulation durch Dritte); (iii) ein Grund zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund vorliegt; oder (iv) dies nach zwingendem anwendbaren Recht oder einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit Hoheitsbefugnissen versehenen Einrichtung des öffentlichen Rechts erforderlich ist. Der PROVIDER wird jede Sperrung soweit technisch möglich auf den erforderlichen Teil der ANWENDUNG begrenzen und eine Sperrung nur so lange aufrechterhalten, wie es nach vernünftigem Ermessen erforderlich ist und die Umstände, die zu der Sperrung geführt haben, fortbestehen. Soweit nach anwendbarem Recht zulässig und dem PROVIDER, nach dem Ermessen des PROVIDERS, im Einzelfall zumutbar, informiert der PROVIDER den KUNDEN vor einer Sperrung in Textform und setzt dem KUNDEN eine angemessene Frist, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Sperrung zu vermeiden.
    2. Der KUNDE bleibt auch im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
    3. Zur Klarstellung; die Folgen eines Zahlungsverzugs des KUNDEN richten sich nach nachstehendem § 7(2)(h). Ein Zahlungsverzug führt nicht zu einer Sperrung nach diesem § 4(2).
    4. Sofern der KUNDE entgegen dieser VERTRAGSBEDINGUNEN rechtswidrige Inhalte in der ANWENDUNG speichert oder verarbeitet, ist der PROVIDER berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. ANWENDUNGSDATEN nach vorheriger Ankündigung in Textform und Ablauf einer angemessenen Frist, zu löschen.
    5. Im Falle einer rechtswidrigen Nutzung der ANWENDUNG durch NUTZER hat der KUNDE dem PROVIDER auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den NUTZER zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
    6. Verletzt der KUNDE diese VERTRAGSBEDINGUNGEN wiederholt nicht nur unerheblich, so kann der PROVIDER den Vertrag unter Einhaltung der Anforderungen des § 14 (5) außerordentlich kündigen.
  3. Rechte an Datenbanken

Sofern und soweit bei der Nutzung der ANWENDUNG durch den KUNDEN im Rahmen des Vertrags auf dem SERVER des PROVIDERS Daten des KUNDEN in Datenbanken entstehen, stehen alle Rechte an diesen Daten und Datenbanken dem KUNDEN zu.
Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages zwischen PROVIDER und KUNDEN.

‌§ 5 Gewährleistung, Updates, Wartungen und Support

  1. Der PROVIDER gewährleistet den Funktionsumfang und die Verfügbarkeit der kostenpflichtigen Version der ANWENDUNG während der Dauer des Vertragsverhältnisses wie in vorstehendem § 3 beschrieben und wird die ANWENDUNG in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.
  2. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die ANWENDUNG nicht oder nicht wie vereinbart verfügbar und nutzbar ist und/oder die vertragsgemäße Nutzung der ANWENDUNG nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist, insbesondere wenn
    • die ANWENDUNG insgesamt nicht verfügbar und/oder nutzbar ist (Systemausfall);
    • die vereinbarten Funktionalitäten der ANWENDUNG ganz oder teilweise nicht oder nicht wie vereinbart verfügbar und/oder nutzbar sind; oder
    • bei der Nutzung der ANWENDUNG anderweitig Störungen oder Fehler auftreten, die die vertragsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen
      („MANGEL“).
  3. Soweit nicht in diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN nachstehend abweichend geregelt oder anderweitig zwischen den Parteien ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten im Falle von MÄNGELN die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
  4. ‌Der KUNDE hat MÄNGEL der ANWENDUNG unverzüglich in Textform support@ibelsa.com zu melden. Die Meldung hat eine Beschreibung des MANGELS und der Auswirkungen des MANGELS zu enthalten.
  5. Unterlässt der KUNDE die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden des KUNDEN dar. Soweit und solange der PROVIDER infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der KUNDE nicht berechtigt, das Entgelt ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den MANGEL eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des MANGELS ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der KUNDE hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat.
  6. Die Gewährleistung für nur unerhebliche Beeinträchtigungen der vertragsgemäßen Nutzung ist ausgeschlossen.
  7. Die Gewährleistung ist zudem für solche MÄNGEL ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der KUNDE die ANWENDUNG nicht im Einklang mit diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN genutzt hat.
  8. Der KUNDE ist nur dann dazu berechtigt, einen Minderungsanspruch dadurch geltend zu machen, dass er den Minderungsbetrag von der laufend zahlbaren Vergütung eigenständig abzieht, wenn der Minderungsbetrag unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; der bereicherungsrechtliche Anspruch des KUNDEN, den zu viel gezahlten Teil des Entgelts zurückzufordern, bleibt hiervon unberührt.
  9. Ein Rücktrittsrecht oder ein Recht des KUNDEN, MÄNGEL oder Rechtsmängel selbst oder mit Hilfe Dritter zu beseitigen (Recht der Selbstvornahme), ist ausgeschlossen.
  10. Die Anwendbarkeit von § 536a Abs. 1, 1. Variante BGB ist ausgeschlossen.
  11. Zur Klarheit: Gewährleistungsrechte von KUNDEN, welche die ANWENUNDG kostenfrei in der TESTPHASE oder im FREEPLAN nutzen, sind beschränkt auf die Rechte des Entleihers gemäß § 600 BGB.
  12. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, steht der PROVIDER für Meldungen des KUNDEN gemäß vorstehendem § 5(4) und die Behebung von MÄNGELN während der Servicezeiten des PROVIDERS von Montag bis Freitag (ausgenommen bundesweite Feiertage und Feiertage im Saarland) zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr zur Verfügung.
  13. Der PROVIDER kann die ANWENDUNG, ohne hierzu verpflichtet zu sein, jederzeit aktualisieren oder weiterentwickeln und insbesondere aufgrund Änderungen anwendbaren Rechts, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit anpassen oder verbessern, insbesondere weitere Funktionen hinzufügen. Der PROVIDER wird dabei die berechtigten Interessen des KUNDEN angemessen berücksichtigen und den KUNDEN mit angemessenem Vorlauf über Aktualisierungen und Weiterentwicklungen informieren.
  14. ‌Der PROVIDER wird planmäßige Wartungsarbeiten und Updates, soweit keine zwingenden Gründe dagegensprechen, innerhalb der folgenden Wartungsfenster ausführen: Montag bis Freitag zwischen 22:00 und 6:00 Uhr oder an Wochenenden. Muss eine Wartung aufgrund zwingender Gründe zu einer anderen Zeit ausgeführt werden, wird der PROVIDER den KUNDEN mit angemessenem Vorlauf von mindestens sieben (7) Kalendertagen in der ANWENDUNG über Zeitpunkt und Dauer der Wartung sowie etwaige hiermit verbundene Einschränkungen informieren.
  15. Weitergehende Supportleistungen schuldet der PROVIDER nur, soweit dies ausdrücklich zwischen KUNDEN und PROVIDER vereinbart ist.

§ 6 Rechtsmängel

  1. Der PROVIDER gewährleistet, dass die ANWENDUNG frei von Rechtsmängeln ist.
  2. Der PROVIDER wird den KUNDEN von Rechten Dritter an der ANWENDUNG und von einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der vertragsgemäßen Bereitstellung der ANWENDUNG unverzüglich in Textform unterrichten und ihm in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die ANWENDUNGSDATEN ermöglichen.
  3. Sofern ein Dritter dem KUNDEN gegenüber geltend macht, Rechte an der ANWENDUNG zu haben, die durch die vertragsgemäße Nutzung der ANWENDUNG durch den KUNDEN beeinträchtigt werden, wird der KUNDE den PROVIDER unverzüglich in Textform informieren.
  4. Der KUNDE ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn im Gebrauch der ANWENDUNG beeinträchtigen, berechtigt die Vergütung zu mindern.
  5. Im Falle eines Rechtsmangels wird der PROVIDER zudem innerhalb angemessener Frist, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten,
    1. dem KUNDEN das Recht verschaffen, die schutzrechtsverletzenden Teile der ANWENDUNG wie vertraglich vereinbart, zu nutzen; oder
    2. die ANWENDUNG oder den rechtsverletzenden Teil der ANWENDUNG durch vergleichbare Software ersetzen, ohne dass die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten hiervon mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden; oder
    3. die ANWENDUNG oder den rechtsverletzenden Teil der ANWENDUNG modifizieren, sodass die ANWENDUNG keine Rechte Dritter mehr beeinträchtigt, ohne dass die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten hiervon mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden.
  6. Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen der Parteien, insbesondere der Regelungen in vorstehendem § 5, bleiben weitere gesetzliche Rechte des KUNDEN unberührt.
  7. Der PROVIDER haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den KUNDEN, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Nutzung der ANWENDUNG entgegen dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN ergibt.
  8. Der KUNDE stellt den PROVIDER frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die der KUNDE durch eine Nutzung der ANWENDUNG entgegen dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN schuldhaft verursacht hat.

‌§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Vergütung

    1. Während der TESTPHASE und im Rahmen des FREEPLANS nutzt der KUNDE die ANWENDUNG entgeltfrei. Sobald ein Vertrag über die kostenpflichtige Version der ANWENDUNG wie in vorstehendem § 2(3) beschrieben zwischen PROVIDER und KUNDE zustande kommt, hat der KUNDE die Vergütung zu entrichten.
    2. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, richtet sich die Vergütung für die Nutzungsgewährung bzgl. der ANWENDUNG nach (i) der vom KUNDEN in der ANWENDUNG hinterlegten Zimmeranzahl, (ii) den vom KUNDEN ausgewählten Modulen, (iii) den vom KUNDEN ausgewählten Schnittstellen und Anbindungen und (iv)der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste des PROVIDERS.
    3. Die Vergütung für die Nutzungsmöglichkeit der ANWENDUNG berechnet sich jeweils nach dem vom KUNDEN gewählten Abrechnungszeitraum ab Vertragsschluss über die kostenpflichtige Version.
  2. ‌Zahlungsbedingungen

    1. Alle Beträge der Preisliste verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
    2. Die Abrechnung wiederkehrender Vergütung erfolgt unabhängig von der gewählten Zahlungsart im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die kostenpflichtige Version und danach zu den gewählten Abrechnungszeiträumen jeweils im Voraus, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Die Abrechnungsintervalle richten sich nach der Wahl des KUNDEN, die der KUNDE bei Hinterlegung seiner Zahlungsdaten in der ANWENDUNG getätigt hat.
    3. Einmalige oder sonstige zusätzlich zahlbare Vergütungen und Entgelte (z.B. für einen Pächterwechsel oder die Einrichtung einer Schnittstelle) stellt der PROVIDER gesondert in Rechnung.
    4. Rechnungen des PROVIDERS sind nach Zugang der Rechnung bei dem KUNDEN sofort zur Zahlung fällig.
    5. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen (Montag bis Freitag mit Ausnahme von Feiertagen in Saarland, nachfolgend „WERKTAGE“) nach Zugang der Rechnung beim KUNDEN zahlt, ohne dass es einer gesonderten Mahnung des PROVIDERS bedarf.
    6. Hat der KUNDE dem PROVIDER ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, zieht der PROVIDER die vereinbarte Vergütung jeweils frühestens zum Fälligkeitszeitpunkt, soweit zwischen den Parteien nicht abweichend vereinbart, dem 1. Kalendertag des jeweiligen Abrechnungszeitraums ein. Der KUNDE gerät im Falle einer Rücklastschrift automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
    7. Der KUNDE trägt die Kosten, die durch eine nicht eingelöste oder zurückgereichte Lastschrift entstehen, soweit er diese verschuldet hat.
    8. ‌Gerät der KUNDE mit der Zahlung fälliger Vergütung in Verzug, ist der PROVIDER berechtigt, den KUNDEN für die Dauer des Zahlungsverzuges auf den FREEPLAN zu setzen, vorausgesetzt der PROVIDER hat den KUNDEN zuvor in Textform abgemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist gesetzt, welche fünf (5) WERKTAGE nicht unterschreiten darf, die erfolglos abgelaufen ist. Tätigt der KUNDE während seiner Nutzung im FREEPLAN die ausstehenden Zahlungen, schaltet der PROVIDER die kostenpflichtige Version für den KUNDEN wieder frei.
    9. Eine Aufrechnung durch den KUNDEN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
    10. Der KUNDE ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. ‌Indexklausel

    1. ‌Der PROVIDER ist berechtigt, die Preisliste entsprechend der Entwicklung des Erzeugerpreisindexes für die Erbringung von Dienstleistungen – Dienstleistungen der Informationstechnologie (CPA08-620-01) des Statistischen Bundesamtes (Destatis) („INDEX“) anzupassen. Eine Anpassung der Preisliste wird der PROVIDER dem KUNDEN mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat vorab in Textform ankündigen. Dabei wird der PROVIDER dem KUNDEN die eingetretene Änderung des INDEXES sowie die jeweilige Veränderung der Preisliste erläutern.
    2. ‌Der KUNDE ist berechtigt, eine Anpassung der Preisliste entsprechend der Entwicklung des INDEX zu verlangen. Der KUNDE wird dies vorab schriftlich oder per E-Mail beim PROVIDER anfragen und die eingetretene Änderung des INDEXES angeben. Der PROVIDER wird ein Preisanpassungsverlangen des KUNDEN innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Zugang beim PROVIDER prüfen und dem KUNDEN in Textform erläutern, ob und ggf. wie sich die Preisliste verändert. Die geänderte Preisliste gilt mit Beginn des nächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung des PROVIDERS.
    3. Die Preisliste muss nach Vertragsschluss bzw. nach der letzten Anpassung in jedem Fall mindestens ein Jahr unverändert bleiben. KUNDE und PROVIDER können frühestens nach Ablauf von einem Jahr ab Vertragsschluss bzw. nach der letzten Anpassung eine Anpassung nach vorstehendem § 7(3)(a) oder (b) geltend machen.
    4. Die Preisliste wird jeweils entsprechend der prozentualen Veränderung des INDEXES gegenüber dem Stand bei Vertragsschluss oder der letzten Preisänderung nach oben oder unten angepasst.
    5. Wird der genannte INDEX vom Statistischen Bundesamt nicht mehr veröffentlicht oder in seiner Methodik wesentlich geändert, tritt an seine Stelle der amtliche Nachfolgeindex, der dem bisherigen INDEX wirtschaftlich am nächsten kommt.

‌§ 8 Pflichten des KUNDEN

Der KUNDE haftet für das Verhalten seiner NUTZER wie für eigenes Verschulden.
Der KUNDE wird

  1. den PROVIDER auf Anfrage des PROVIDERS in angemessenem Umfang unterstützen, soweit dies für die Nutzung der ANWENDUNG durch den KUNDEN erforderlich ist;
  2. dem PROVIDER alle für den Betrieb der ANWENDUNG erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß bereitstellen;
  3. dem PROVIDER jede vertragsrelevante Änderung seiner Daten (Firma, Rechtsform, Rechnungsanschrift, Ansprechpartner, etc.) unverzüglich bekanntgeben;
  4. die ihm bzw. seinen NUTZERN zugeordneten Nutzungs- und Zugangsdaten sowie vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen, insbesondere die zur Legitimation gegenüber dem PROVIDER benötigte Hotel-PIN, geheim halten, durch geeignete und übliche Maßnahmen vor dem Zugriff durch Dritte schützen (insbesondere durch die Auswahl hinreichend sicherer Passwörter, regelmäßige Erneuerung von Passwörtern und sichere Speicherung von Passwörtern) und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben und seine NUTZER entsprechend anweisen;
  5. den PROVIDER unverzüglich in Textform unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass seine Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten und dem KUNDEN zumutbare, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen weiteren Zugriff durch diese Personen zu verhindern (insbesondere das Ändern von Zugangsdaten und/oder Kennwörtern);
  6. Hardware, Software, Kommunikationsausrüstung und Netzwerkverbindungen auf eigene Kosten beschaffen und im funktionsfähigen Zustand halten, die für den Zugang zu und die Nutzung von der ANWENDUNG über einen üblichen Browser erforderlich sind (einschließlich der Zahlung etwaiger Gebühren und Entgelte Dritter, die beim Zugang zur ANWENDUNG und der Nutzung der ANWENDUNG anfallen, etwa Gebühren für den Zugang zum Internet oder zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz), um auf Seiten des KUNDEN die notwendige Zugangsvoraussetzungen zu schaffen;
  7. die für die vom KUNDEN angefragten Anbindungen an Drittsysteme erforderlichen Handlungen vorzunehmen (s. hierzu vorstehender § 3(3));
  8. die ANWENDUNG ausschließlich im Einklang mit diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN, insbesondere der dem KUNDEN in vorstehendem § 4 eingeräumten Rechte und unter Einhaltung der Pflichten des KUNDEN gemäß diesem § 8 nutzen;
  9. seine NUTZER über diese VERTRAGSBEDIGUNGEN informieren und sie verpflichten, ihrerseits diese VERTRAGSBEDINGUNGEN einzuhalten;
  10. die Einhaltung dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN durch seine NUTZER fortlaufend überwachen und den PROVIDER unverzüglich in Textform informieren, sofern und sobald der KUNDE Kenntnis von einer Nutzung der ANWENDUNG durch sich oder seine NUTZER feststellt, die nicht im Einklang mit dem VERTRAGSBEDINGUNGEN steht;
  11. für alle vom KUNDEN für die Nutzung der ANWENDUNG vorgesehenen NUTZER einen eigenen Nutzerzugang mit den für den jeweiligen NUTZER angemessenen Berechtigungen anzulegen und obsolet gewordene Nutzerzugänge über seinen Admin-Zugang zu löschen;
  12. die ANWENDUNG nicht in einer Art und Weise nutzen (und seine NUTZER anweisen, dies zu unterlassen), die gegen anwendbares Recht verstößt, keine rechtswidrigen Informationen oder Daten, oder Informationen oder Daten, welche Rechte Dritter verletzen, über die ANWENDUNG verarbeiten, speichern oder abrufen und insbesondere
    1. den im Rahmen des Vertrags und/oder unter Nutzung der ANWENDUNG möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
    2. keine Rechte Dritter missachten;
    3. die ANWENDUNG nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwenden und keine entsprechenden Daten, insbesondere ANWENDUNGSDATEN, erstellen und/oder auf dem SERVER speichern; und
    4. keine personenbezogenen Daten im Widerspruch zu anwendbaren Vorschriften des Datenschutzrechts über die ANWENDUNG verarbeiten oder speichern;
  13. dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme und andere übliche Verfahren zur Überprüfung von ANWENDUNGSDATEN einsetzen, um die Einführung von Malware, einschließlich Viren, bösartiger Dateien oder anderer schädlicher Codes, zu vermeiden, die den ordnungsgemäßen Betrieb der für die Bereitstellung der ANWENDUNG verwendeten Systeme stören könnten;
  14. dem PROVIDER MÄNGEL der ANWENDUNG unverzüglich anzeigen (s. § 5(4));
  15. die nach § 7 vereinbarte Vergütung fristgerecht zahlen bzw. im Falle einer Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat für die ausreichende Deckung des betreffenden Kontos im Fälligkeitszeitpunkt Sorge tragen;
  16. wenn er zur Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der ANWENDUNG dem PROVIDER Daten übermittelt, diese regelmäßig sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;
  17. Weiterentwicklungen und Updates, welche der PROVIDER einspielt, durch erneutes Laden der ANWENDUNG zu aktivieren;
  18. für die Einhaltung und Umsetzung von auf den KUNDEN anwendbarem Recht Sorge tragen, einschließlich datenschutzrechtlicher Pflichten sowie handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen und sonstiger Archivierungspflichten (s. auch nachstehender § 18); und
  19. sämtliche andere im gemäß diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN und dem jeweiligen Vertrag obliegenden Pflichten erfüllen.

Der KUNDE beauftragt die Leistungen des PROVIDERS für seine gewerbliche, unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit. Der KUNDE ist nicht berechtigt den Vertrag ausschließlich oder überwiegend als Verbraucher für seine private Nutzung abzuschließen.

§ 9 Geistiges Eigentum

  1. PROVIDER MATERIALIEN

    1. Der PROVIDER bleibt alleiniger und ausschließlicher Inhaber der ANWENDUNG sowie von allen mit der ANWENDUNG verbundenen Leistungen, Entwicklungen und Dokumentationen und sämtlichen anderen Materialien, die aufgrund anwendbarerer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums egal welcher Art (einschließlich gewerblicher Schutzrechte wie Patent-, Marken- und Geschmacksmusterrecht, Urheberrecht, Datenbankrechte, Designrechte sowie Rechte an Geschäftsgeheimnissen oder Know-how) und/oder ähnlicher Bestimmungen („GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE“) geschützt sind oder geschützt werden können, unabhängig davon, ob diese bereits bei Unterzeichnung des Vertrags zwischen KUNDEN und PROVIDER im Eigentum von des PROVIDERS stehen und/oder vom PROVIDER (oder einem Dritten im Auftrag des PROVIDERS nach Abschluss des Vertrags zwischen KUNDEN und PROVIDER entwickelt werden („PROVIDER MATERIALIEN“). Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder Weiterentwicklungen der ANWENDUNG und PROVIDER MATERIALIEN.
    2. Bis auf die in vorstehendem § 3 beschriebenen, begrenzten Nutzungsrechte räumt der PROVIDER dem KUNDEN keinerlei Rechte an der ANWENDUNG ein. In Bezug auf sonstige PROVIDER MATERIALIEN räumt der PROVIDER dem KUNDEN und seinen NUTZERN das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die PROVIDER MATERIALIEN zu nutzen, wenn und soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung der ANWENDUNG erforderlich ist.
  2. KUNDEN MATERIALIEN

    1. Der KUNDE bleibt alleiniger und ausschließlicher Inhaber aller ANWENDUNGSDATEN, Daten und anderen Materialien, die aufgrund GEISTIGER EIGENTUMSRECHTE geschützt sind oder geschützt werden können, und entweder bereits bei Unterzeichnung dieses Vertrags im Eigentum des KUNDEN stehen und/oder vom KUNDEN (oder einem Dritten im Auftrag des KUNDEN) nach Abschluss eines Vertrags zwischen KUNDEN und PROVIDER entwickelt werden („KUNDEN MATERIALIEN“). Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder Weiterentwicklungen von KUNDEN MATERIALIEN.
    2. Der KUNDE räumt dem PROVIDER das nicht-ausschließliche Recht ein, die KUNDEN MATERIALIEN (einschließlich etwaiger personenbezogener Daten) zu den Zwecken und nur in dem Umfang zu nutzen (insbesondere zu hosten, zu speichern, zu verarbeiten und zu übertragen), der für den PROVIDER zur Bereitstellung der ANWENDUNG erforderlich ist, und wie anderweitig in dem Vertrag festgelegt.

§ 10 Datensicherheit, Datenschutz

  1. Die Parteien und ihre Mitarbeiter werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) beachten.
  2. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der KUNDE personenbezogene Daten über die ANWENDUNG oder gibt er solche Daten über Schnittstellen an Dritte weiter, ist der KUNDE dafür verantwortlich, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist.
  3. Näheres regelt die Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, die zwischen dem PROVIDER und dem KUNDEN geschlossen wird.

‌§ 11 Geheimhaltung

  1. ‌Die Parteien werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren, sie ausschließlich für die Zwecke der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien verwenden und sie – vorbehaltlich nachstehender § 11(2), (3) und (4) – nur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform Dritten gegenüber – offenlegen. Die Parteien werden angemessene Maßnahmen zum Schutz der vertraulich zu behandelnden Informationen der jeweils anderen Partei vor unberechtigtem Zugriff ergreifen und dabei mindestens die Sorgfalt anwenden, welche die jeweilige Partei zum Schutz ihrer eigenen vertraulich zu behandelnden Informationen ähnlicher Art anwenden würde, in jedem Falle jedoch aber die gebotene Sorgfalt und Umsicht eines ordentlichen Kaufmanns. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der offenlegenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung oder der Art der Information eindeutig ergibt. Durch den PROVIDER vertraulich zu behandeln sind insbesondere die ANWENDUNGSDATEN, sollte er von diesen Kenntnis erlangen.
  2. ‌Die Verpflichtungen nach § 11(1) entfallen für solche als vertraulich zu behandelnden Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
    1. der empfangenden Partei vor Offenlegung durch die offenlegende Partei bekannt waren;
    2. die vor Offenlegung durch die offenlegende Partei allgemein zugänglich waren oder dies ohne Verstoß der empfangenden Partei gegen eine Vertraulichkeitspflicht zu einem späteren Zeitpunkt werden;
    3. der empfangenden Partei nach Offenlegung durch die offenlegende Partei von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben und zugänglich gemacht wurden; oder
    4. die empfangende Partei selbstständig ohne Rückgriff oder Bezugnahme auf die vertraulich zu behandelnden Informationen der anderen Partei entwickelt hat.
  3. ‌Die jeweils empfangende Partei darf die vertraulich zu behandelnden Informationen der offenlegenden Partei auch ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei an ihre Mitarbeiter, Subunternehmer, Lizenzgeber und Berater weitergeben, die: (i) für ihre Pflichten im Zusammenhang mit den die vertraglich vorgesehenen Zwecke Kenntnis der betreffenden vertraulich zu behandelnden Information (need-to-know Ansatz) haben müssen; und (ii) entweder aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder sich vor Erhalt der betreffenden vertraulich zu behandelnden Information unter nicht weniger schützenden Bedingungen als den Bedingungen dieses § 11 zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Zur Klarstellung; der PROVIDER kann vertraulich zu behandelnden Informationen des KUNDEN insbesondere an den im Rahmen der Bereitstellung von ANWENDUNG genutzten Cloud-Anbieter weitergeben, soweit dies zur Bereitstellung von ANWENDUNG erforderlich ist und diese zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  4. ‌Die empfangende Partei darf die vertraulich zu behandelnden Informationen der offenlegenden Partei auch ohne ausdrückliche Zustimmung der jeweils anderen Partei offenlegen, wenn und soweit dies nach zwingendem anwendbaren Recht oder einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Anordnung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Behörde oder einer sonstigen mit Hoheitsbefugnissen versehenen Einrichtung des öffentlichen Rechts erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei unverzüglich nach Erhalt eines solchen Ersuchens (i) die offenlegende Partei, soweit rechtlich zulässig, in Textform unterrichtet; (ii) sämtliche zumutbaren und erforderlichen Maßnahmen ergreift, um die Offenlegung im größtmöglichen Umfang zu verhindern und auf ein Minimum zu beschränken; und (iii) die Offenlegung – soweit unvermeidbar – auf das Maß beschränkt, das zur Erfüllung zwingenden Rechts oder der jeweiligen Anordnung zwingend erforderlich ist.
  5. Die Verpflichtungen nach diesem § 11 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit fort.

§ 12 Insolvenz

  1. Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich in Textform davon in Kenntnis zu setzen, wenn
    1. sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden vierzehn (14) Kalendertagen beabsichtigt,
    2. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist,
    3. sie aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss,
    4. gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden, oder
    5. sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat.
  2. Wurde das Insolvenzverfahren gegen eine Partei aufgrund fehlender Vermögenswerte abgelehnt, so kann die jeweils andere Partei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.

‌§ 13 Haftung und Haftungsgrenzen

  1. Grundsatz

    Soweit nicht durch eine in diesem § 13 enthaltene Regelung ausgeschlossen oder beschränkt, haftet der PROVIDER nach den gesetzlichen Vorschriften

  2. Haftungsbegrenzung

    ‌Soweit in nachstehendem § 13 (4) nicht abweichend geregelt, haftet der PROVIDER im Falle einfacher Fahrlässigkeit nur für Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf („KARDINALPFLICHTEN“), jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden; im Übrigen ist die Haftung des PROVIDERS für einfach fahrlässige Pflichtverletzungen (vorbehaltlich nachstehendem
    § 13 (4)) ausgeschlossen.

  3. ‌Beschränkung der Haftungskategorie

    Vorbehaltlich nachstehendem § 13 (4), haftet der PROVIDER im Falle des Verlusts oder der Beschädigung von Daten nur in dem Umfang, der unvermeidbar gewesen wäre, wenn der KUNDE seiner Verpflichtung, Sicherungskopien vorzuhalten, nachgekommen wäre.

  4. ‌Ausschluss der Haftungsbegrenzung

    Die in vorstehenden § 13 (2) und § 13 (3) beschriebenen Haftungsbeschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für (i) Handlungen, die der PROVIDER vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgenommen hat; (ii) schuldhaft verursachter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iii) vom PROVIDER übernommene Garantien; und (iv) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  5. Besondere Haftungsregelung für die kostenfreie Bereitstellung

    Soweit der PROVIDER die ANWENDUNG in der TESTPHASE oder im FREEPLAN kostenfrei zur Verfügung stellt, hat der PROVIDER nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

  6. Geltung für Mitarbeitende

Die Regelungen dieses § 13 gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeitende, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Organe des PROVIDERS.

‌§ 14 Laufzeit, Kündigung

  1. Zustandekommen

    Der Vertrag tritt mit dem Zustandekommen nach § 2 in Kraft.

  2. ‌FREEPLAN

    1. Nutzt der KUNDE die ANWENDUNG im FREEPLAN, endet der Vertrag automatisch nach Ablauf von einem (1) Kalenderjahr ab dem Datum des Beginns der jeweiligen Nutzung der ANWENDUNG im FREEPLAN durch den KUNDEN, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
    2. Beide Parteien sind berechtigt, den Vertrag über die Nutzung der ANWENDUNG im FREEPLAN jederzeit mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich zu kündigen.
    3. Zur Klarheit: Ist der Vertrag eines KUNDEN über die Nutzung der ANWENDUNG im FREEPLAN automatisch ausgelaufen, kann der KUNDE sich jederzeit erneut registrieren. Der PROVIDER kann einen KUNDEN, der die Testversion bereits genutzt hat, bei erneuter Registrierung von der der TESTPHASE ausschließen und unmittelbar auf den FREEPLAN setzen (insbesondere, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der KUNDE sich missbräuchlich mehrfach für die TESTPHASE registriert).
  3. Kostenpflichte Version

    1. Nutzt der KUNDE die kostenpflichtige Version der ANWENDUNG, so gilt das vom KUNDEN im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die ANWENDUNG ausgewählte Abrechnungsintervall (z.B. jährlich) als Mindestvertragslaufzeit, soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
    2. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verlängern sich die jeweilige Mindestvertragslaufzeit (z.B. ein Jahr) sowie jede darauffolgende Verlängerungslaufzeit (Mindestvertragslaufzeit und jede darauffolgende Verlängerungslaufzeit jeweils eine „LAUFZEIT“) jeweils automatisch um die gleiche Dauer (z.B. ein weiteres Jahr), sofern der Vertrag nicht spätestens einen (1) Monat vor Ablauf der betreffenden LAUFZEIT mit Wirkung zum Ende des Kalendermonats, in dem die LAUFZEIT endet, von einer Partei gekündigt wird.
  4. Textform

    Jede Kündigung bedarf für ihre Wirksamkeit der Textform.

  5. ‌Kündigung aus wichtigem Grund

Das Recht beider Parteien zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB und § 543 BGB bleibt unberührt. Wird der wichtige Grund für eine Kündigung durch einen Verstoß gegen diese VERTRAGSBEDINGUNGEN oder sonstige vertragliche Vereinbarungen der Parteien begründet, hat die kündigende Partei die jeweils andere Partei vor einer Kündigung aus wichtigem Grund in Textform abzumahnen und ihr eine angemessene Frist von mindestens fünfzehn (15) WERKTAGEN ab Erhalt der Abmahnung zu setzen, um die den wichtigen Grund begründenden Missstände zu beheben. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn die
vertragsbrüchige Partei die vertragsgegenständliche Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

‌§ 15 Wechsel, Datenlöschung und Pflichten bei und nach Beendigung des Vertrags

  1. ‌Wechsel

    Der KUNDE ist jederzeit berechtigt, den Vertrag (auch während einer LAUFZEIT) mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende eines Kalendermonats ganz oder teilweise zu kündigen und eine Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf den KUNDEN oder einen vom KUNDEN benannten Dritten nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen dieses § 15 (2) und/oder die Löschung seiner Daten nach
    § 15 (3) zu verlangen. Übt der KUNDE diese Option aus, obwohl eine LAUFZEIT vereinbart und diese LAUFZEIT noch nicht abgelaufen ist, wird die für die jeweilige LAUFZEIT bereits im Voraus gezahlte Vergütung nicht (auch nicht anteilig) zurückerstattet.

  2. ‌Überleitung

    1. Auf Anfrage des KUNDEN nach vorstehendem § 15 (1), wird der PROVIDER den KUNDEN bei einer Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf den KUNDEN oder einen vom KUNDEN benannten Dritten unterstützen, indem der PROVIDER
      1. mit dem KUNDEN und/oder vom KUNDEN benannten Dritten angemessen kooperiert und auf Anfrage die dem PROVIDER vorliegenden, für eine Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf den KUNDEN oder einen vom KUNDEN benannten Dritten oder die Ausstiegsstrategie des KUNDEN erforderlichen Informationen, bei denen es sich nicht um vertraulich zu behandelnde Informationen des PROVIDERS oder Dritter, Geschäftsgeheimnisse des PROVIDERS, IT-sicherheitsrelevante Informationen oder Daten Dritter handelt, bereitstellt;
      2. den KUNDEN über dem PROVIDER bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Nutzung der ANWENDUNG oder ähnlicher Software im Zusammenhang mit der vom KUNDEN geplanten Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf den KUNDEN oder einen vom KUNDEN benannten Dritten unterrichtet; und
      3. dem KUNDEN die nachstehend aufgeführten Daten bereitstellen, und dabei für ein angemessenes Maß an IT- und Datensicherheit (insbesondere im Rahmen der Datenübertragung) sorgen:
        • Der KUNDE kann seine in der ANWENDUNG gespeicherten Customer-Relationship-Management (CRM)-Daten (etwa Stammdaten des Hotels des KUNDEN oder Gäste- und Kontaktdaten) vor Vertragsbeendigung bzw. Ablauf des ÜBERGANGSZEITRAUMS jederzeit über die vorgesehenen Systemfunktion der ANWENDUNG im CSV-Format exportieren.
        • Der KUNDE kann sämtliche Daten zu den in der ANWENDUNG angelegten Reservierungen (Buchungs- und Reservierungsnummern, An- und Abreisedaten, etc.) des KUNDEN vor Vertragsbeendigung bzw. Ablauf des ÜBERGANGSZEITRAUMS jederzeit über eine vom PROVIDER bereitgestellte Schnittstelle auf sein System übertragen. Alternativ stellt der PROVIDER die Reservierungsdaten im CSV-Format bereit.
        • Der KUNDE kann Finanzdaten (z.B. Rechnungs- und Zahlungsinformationen oder Auswertungen und Berichte zu Umsätzen und Belegungen), die er über die ANWENDUNG generiert hat, vor Vertragsbeendigung bzw. Ablauf des ÜBERGANGSZEITRAUMS jederzeit unter dem Bereich „Berichte“ im PDF- oder CSV-Format exportieren.
          („ÜBERLEITUNGSUNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN“).
    2. Über die vorstehend beschriebenen ÜBERGANGSUNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN hinausgehende Leistungen, wie etwa den Import von Daten in andere Systeme, die Konvertierung von Daten, die Konfiguration von Integrationen oder die Vornahme des Mappings schuldet der PROVIDER nicht, es sei denn, dies ist zwischen den Parteien gesondert vereinbart.
    3. Sofern eine Überleitung nicht bis zur Beendigung des Vertrags zwischen KUNDEN und PROVIDER erfolgreich abgeschlossen ist, stellt der PROVIDER dem KUNDEN die ANWENDUNG für einen Übergangszeitraum fortlaufend wie vereinbart zur Verfügung („FORTLAUFENDE LEISTUNGEN“) bis eine vollständige oder teilweise Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf den KUNDEN oder einen vom KUNDEN benannten Dritten erfolgreich abgeschlossen ist, vorbehaltlich nachstehender § 15(2)(d) und (e) jedoch maximal für dreißig (30) Kalendertage („ÜBERGANGSZEITRAUM“). Diese VERTRAGSBEDINGUNGEN und weitere diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen der Parteien gelten während des ÜBERGANGSZEITRAUMS fort.
    4. ‌Auf Anfrage des KUNDEN in Textform vor Ablauf des ÜBERGANGSZEITRAUMS kann der KUNDE den ÜBERGANGSZEITRAUM unter Darlegung der Gründe einmalig um einen Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um die Überleitung erfolgreich abzuschließen.
    5. ‌Ist eine Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf den KUNDEN oder einen vom KUNDEN benannten Dritten innerhalb von maximal dreißig (30) Kalendertagen nach Kenntnis des PROVIDERS aus technischen Gründen oder anderen zwingenden Gründen nicht durchführbar, teilt der PROVIDER dies dem KUNDEN innerhalb von vierzehn (14) WERKTAGEN nach dem Überleitungsverlangen des KUNDEN mit und gibt einen alternativen ÜBERGANGSZEITRAUM an, der sieben (7) Monate nicht überschreiten darf. Einer solchen Mitteilung wird der PROVIDER eine ordnungsgemäße Begründung beifügen.
    6. Der KUNDE wird dem PROVIDER alle im Zusammenhang mit der Überleitung erforderlichen Informationen mitteilen. Der KUNDE wird alle für die vollständige oder teilweise Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf den KUNDEN oder einen vom KUNDEN benannten Dritten erforderlichen Maßnahmen ergreifen und Handlungen vornehmen sowie etwaige Drittdienstleister, anhalten alle durch diese erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Handlungen vorzunehmen. Insbesondere ist der KUNDE für den Import und die Implementierung der ANWENDUNGSDATEN und sonstiger Daten in eigene Systeme des KUNDEN oder des betreffenden Dritten verantwortlich, soweit nicht abweichend vereinbart.
    7. Der KUNDE wird den PROVIDER unverzüglich in Textform informieren, wenn die Überleitung der vertragsgegenständlichen Leistungen auf den KUNDEN oder einen vom KUNDEN benannten Dritten erfolgreich abgeschlossen ist.
    8. Der PROVIDER kann den KUNDEN während dem ÜBERGANGSZEITRAUM jederzeit in Textform dazu auffordern, dem PROVIDER mitzuteilen, ob die Überleitung erfolgreich abgeschlossen ist. Äußert sich der KUNDE binnen fünf
      (5) WERKTAGEN nach Zugang der Anfrage des PROVIDERS nicht, gilt die Überleitung als erfolgreich abgeschlossen, vorausgesetzt dass der PROVIDER den KUNDEN in seiner Anfrage auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen hat.
    9. Die für die FORTLAUFENDEN LEISTUNGEN anfallende Vergütung für die Bereitstellung der ANWENDUNG im Sinne von § 7 stellt der PROVIDER dem KUNDEN für den ÜBERGANGSZEITRAUM anteilig in Rechnung. Dies gilt nicht, wenn und soweit der KUNDE während einer LAUFZEIT gekündigt hat und der ÜBERGANGSZEITRAUM in eine (vom KUNDEN bereits bezahlte und nicht rückerstattungsfähige) LAUFZEIT fällt.
    10. Für die ÜBERGANGSUNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN kann der PROVIDER
      bis 12. Januar 2027 die tatsächlich entstehenden Aufwände in Rechnung stellen, ab 12. Januar 2027 erbringt der PROVIDER die ÜBERGANGSUNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN auf eigene Kosten.
  3. ‌Export und Löschung von Daten

    1. ‌Nach Beendigung des Vertrags (d.h. entweder nach Wirksamwerden einer Kündigung oder, sofern ein ÜBERGANGSZEITRAUM beantragt wurde, nach Ende des Übergangszeitraums oder nach Ablauf der Laufzeit des FREEPLANS gem. § 14(2)), stellt der PROVIDER dem KUNDEN für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen weiterhin eingeschränkten Zugriff auf die ANWENDUNG zu dem alleinigen Zweck zur Verfügung, um die in vorstehendem § 15 (2)(a)iii benannten Daten zu exportieren, es sei denn der KUNDE hat ausdrücklich in Textform angefragt, dass seine Daten unmittelbar nach Wirksamwerden der Kündigung bzw. nach Ablauf des ÜBERGANGSZEITRAUMS gelöscht werden.
    2. Der PROVIDER weist ausdrücklich darauf hin, dass folgende Daten und Werte nicht exportiert werden können: Daten, die nicht durch den KUNDEN generiert wurden, technische System-, Betriebs- und Protokolldaten des PROVIDERS, Geschäftsgeheimnisse des PROVIDERS, Daten im Eigentum des PROVIDERS oder Dritter und IT-sicherheitsrelevante Daten.
    3. Der PROVIDER wird sämtliche ANWENDUNGSDATEN und sonstigen Daten, die direkt vom KUNDEN generiert wurden oder sich auf den KUNDEN beziehen, vorbehaltlich etwaiger Aufbewahrungspflichten des PROVIDERS nach anwendbarem Recht nach Ablauf der 30-Kalendertage-Frist nach Beendigung des Vertrags (s. vorstehender § 15(3)(a)) oder, sofern vom KUNDEN ausdrücklich angefragt, unmittelbar nach Wirksamwerden der Kündigung, unwiderruflich löschen.
    4. Zur Klarheit; kündigt der KUNDE seinen Vertrag über die kostenpflichtige Version der ANWENDUNG, stellt der PROVIDER dem KUNDE die ANWENDUNG für die in § 14(2) beschriebene Laufzeit im FREEPLAN weiter zur Verfügung und eine Löschung von Daten findet erst nach Ablauf der 30-Kalendertage-Frist ab Ablauf der in § 14(2) beschriebenen Laufzeit statt, es sei denn der KUNDE hat dies ausdrücklich abweichend angefragt.
  4. Sonstige Beendigungsfolgen

Nach Wirksamwerden der Kündigung oder, sofern ein ÜBERGANGSZEITRAUM beantragt wurde, nach Ablauf des ÜBERGANGSZEITRAUMS, wird der KUNDE die Nutzung der ANWENDUNG bzw. des gekündigten Teils oder der kostenpflichtigen Version der ANWENDUNG (mit Ausnahme der Nutzung zwecks Datenansicht oder Datenexporten) unverzüglich einstellen. Der PROVIDER ist berechtigt, die Möglichkeit zur Nutzung der ANWENDUNG bzw. des gekündigten Teils oder der kostenpflichtigen Version der ANWENDUNG für den KUNDEN zu sperren.

‌§ 16 Pächterwechsel und Umfirmierung

  1. Der KUNDE kann jederzeit in Textform mit einem Vorlauf von mindestens zwei (2) Monaten vor gewünschtem Stichtag in Textform die Durchführung eines Pächterwechsels oder einer Umfirmierung, bei der der KUNDE seinen Account vollumfänglich oder teilweise an den Nachfolger oder die nachfolgende Firma übergibt, anfragen. In einer solchen Anfrage hat der KUNDE den gewünschten Stichtag sowie den Nachfolger oder die nachfolgende Firma (einschließlich Anschrift und Kontaktdaten) und den gewünschten Umfang der Übertragung des Accounts des KUNDEN zu spezifizieren.
  2. Ein Pächterwechsel wird nicht an Samstagen und Sonn- und Feiertagen durchgeführt. Als Feiertage gelten alle bundeseinheitlichen Feiertage sowie zusätzlich im Saarland geltende gesetzliche Feiertage. Nicht vollumfängliche Pächterwechsel sind zusätzlich nicht am Tag vor oder am Tag nach Samstagen oder Sonn- und Feiertagen möglich.
  3. Soweit kein sachlicher Grund entgegensteht, insbesondere soweit der angefragte Pächterwechsel oder die Umfirmierung technisch durchführbar ist, stellt der PROVIDER dem KUNDEN sowie dem Nachfolger bzw. der nachfolgenden Firma innerhalb einer angemessenen Frist von regelmäßig nicht mehr als zehn (10) WERKTAGEN die durch KUNDEN und/oder den Nachfolger bzw. die nachfolgende Firma auszufüllenden Formulare sowie Informationen über vorzulegende Dokumente (z.B. zur Verifikation), abzugebende Erklärungen (z.B. Datenschutzerklärungen) und Bedingungen (z.B. Gebühren) bereit.
  4. Wünscht der KUNDE weiterhin die Durchführung des Pächterwechsels oder der Umfirmierung, hat der KUNDE innerhalb von zehn (10) WERKTAGEN alle Formulare auszufüllen und an den PROVIDER zurückzusenden, die erforderlichen Erklärungen abzugeben und dem PROVIDER die angefragten, für den Pächterwechsel oder die Umfirmierung erforderlichen Dokumente zukommen zu lassen.
  5. Liegen dem PROVIDER alle von KUNDEN geforderten Formulare, Erklärungen und Dokumente vollständig vor, erstellt der PROVIDER innerhalb von zehn (10) WERKTAGEN ein Angebot an den Nachfolger bzw. die nachfolgende Firma des KUNDEN. Das Angebot enthält etwa Gebühr, eine Anfrage der Zustimmung zu diesen VERTRAGSBEDINGUNGEN und sonstige relevante Dokumentation.
  6. Ein Angebot des PROVIDERS über einen Pächterwechsel oder eine Umfirmierung hat eine Bindungsfrist von zehn (10) WERKTAGEN. Nimmt der Nachfolger bzw. die nachfolgende Firma das Angebot innerhalb der Bindungsfrist durch berechtigte Personen an und sind alle erforderlichen Erklärungen durch berechtigte Personen des KUNDEN und/oder Nachfolger bzw. nachfolgende Firma abgegeben, führt der PROVIDER den Pächterwechsel oder die Umfirmierung zum gewünschten Stichtag wie im Angebot spezifiziert aus, vorausgesetzt, (i) der KUNDE hat sämtliche ausstehenden Rechnungen beglichen, (ii) sowohl KUNDE als auch Nachfolger bzw. nachfolgende Firma haben die für den Pächterwechsel oder die Umfirmierung anfallenden Gebühren vollständig bezahlt und (iii) die Abgabe der vom PROVIDER geforderten Unterlagen und die Unterzeichnung des Angebots erfolgte mindestens vierzehn (14) Kalendertage vor dem gewünschten Stichtag.
  7. Fällt der Stichtag für einen Pächterwechsel bzw. eine Umfirmierung in eine LAUFZEIT, erfolgt keine (anteilige) Rückerstattung der für die betreffende LAUTZEIT durch den KUNDEN bereits entrichteten Vergütung.
  8. Ab dem zwischen KUNDE, PROVIDER und Nachfolger bzw. nachfolgender Firma vereinbarten Stichtag für den Pächterwechsel bzw. die Umfirmierung, hat der Nachfolger bzw. die nachfolgende Firma Zugriff auf den Account des KUNDEN und der KUNDE hat keinen Zugriff mehr auf seinen Account.
  9. Zur Klarheit: Der KUNDE ist nicht berechtigt, dem Nachfolger bzw. der nachfolgenden Firma bereits vor dem Stichtag Zugriff auf den Account des KUNDEN zu ermöglichen.
  10. ‌Entscheidet sich der KUNDE, seinen Account und die darin enthaltenen Daten im Zuge eines Pächterwechsels oder einer Umfirmierung einem Dritten (nachfolgender Pächter) ganz oder in Teilen, soweit der PROVIDER dies technisch lösen kann, zu übergeben, so ist der KUNDE dafür verantwortlich, dass er zu einer solchen Übertragung berechtigt ist und, soweit Rechte von Dritten durch die Übergabe betroffen sind, alle diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben (insbesondere datenschutzrechtlichen Vorgaben) einhält und umsetzt.
  11. Der KUNDE stellt den PROVIDER von jeglichen Ansprüchen, die ein Nachfolger bzw. eine nachfolgende Firma auf Grund eines schuldhaften Verstoßes des KUNDEN gegen vorstehenden § 16(10) geltend macht, frei.

§ 17 Höhere Gewalt und Vorlieferanten

  1. Soweit und solange eine Partei Leistungen auf Grund von höherer Gewalt nicht oder nur eingeschränkt erbringen kann, sind die Parteien für die Dauer und im Umfang der Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt von ihren Leistungspflichten befreit.
  2. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Partei liegendes Ereignis, durch das die betreffende Partei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Dazu zählen insbesondere, aber nicht abschließend folgende Ereignisse:
    Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Sturmfluten, Orkan und Taifun sowie andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Blitzschlag, Lawinen- und Erdrutsche, Feuer, Seuchen, Pandemien, Epidemien und infektiöse Krankheiten (soweit eine solche von der WHO oder einem Ministerium ausgerufen wurde oder durch das Robert-Koch-Institut ein Gefahrenniveau von mindestens »mäßig« festgelegt wurde), Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Aufruhr, Revolution, Militär- oder Zivilputsch, Aufstand, Blockaden, nicht von der betreffenden Partei verschuldete Behörden und Regierungsanordnungen sowie Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des PROVIDERS gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis höherer Gewalt an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
  3. Tritt ein solches Ereignis Höherer Gewalt ein, wird die davon betroffene Partei die andere Partei unverzüglich nach Kenntnis in Textform über den Eintritt des Ereignisses und die daraus resultierende Leistungsbeeinträchtigung informieren. Die Parteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. § 314 BGB bleibt unberührt.
  4. Einschränkungen der Verfügbarkeit der ANWENDUNG wegen höherer Gewalt bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeit als Störung oder Ausfallzeit unberücksichtigt, sofern der PROVIDER diese Einschränkungen nicht aufgrund eines eigenen vertragswidrigen Verhaltens zu vertreten hat.
  5. Soweit die Bereitstellung der ANWENDUNG von Vorleistungen Dritter (z.B. Hosting-Dienstleistern) abhängt, ist der PROVIDER berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Vorlauf von einem (1) Monat zu kündigen, wenn die Vorleistungen ohne Verschulden des PROVIDERS von den Dritten nicht nur vorübergehend nicht mehr bereitgestellt werden oder das zugrundeliegende Vertragsverhältnis von den Dritten gekündigt wird und eine Ersetzung des Vorlieferanten dem PROVIDER nicht möglich oder zumutbar ist. Der PROVIDER wird den KUNDEN unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und ihm im Falle einer Kündigung im Voraus geleistete Vergütung, (anteilig) erstatten, soweit noch keine Leistung erbracht wurde. Sofern der KUNDE dies innerhalb von fünf (5) WERKTAGEN anfragt, unterstütz der PROVIDER den KUNDEN nach Maßgabe von § 15 (2) bei einer Überleitung.

‌§ 18 Gesetzliche Vorschriften

  1. Verantwortlichkeit des KUNDEN

    1. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass er die ANWENDUNG im Einklang mit auf den KUNDEN anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nutzt. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung von Vorschriften des Datenschutz-, Wettbewerbs-, Urheber-, Export- und Steuerrechts sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Regelungen, die auf den Geschäftsbetrieb oder die Branche des KUNDEN Anwendung finden.
    2. Nutzt der KUNDE die ANWENDUNG außerhalb Deutschlands, ist er dafür verantwortlich, dass eine solche Nutzung im jeweiligen Land rechtlich zulässig ist, und im Einklang mit dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen und gerichtlichen Vorgaben steht.
    3. Insbesondere ist der KUNDE verpflichtet, die Daten von durch den KUNDEN über die ANWENDUNG erfassten Gästen im Einklang mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie behördlichen und gerichtlichen Vorgaben zu erfassen und etwaig bestehenden Meldepflichten nachzukommen.
    4. Zwecks Umsetzung bestimmter Rechtspflichten, die in einzelnen Ländern gelten, bietet der PROVIDER durch den KUNDEN über seinen Account aktivierbare Module an. Der KUNDE ist selbst dafür verantwortlich zu prüfen, ob und welche Module er aktivieren muss und zu überprüfen, ob weitergehende Rechtspflichten des KUNDEN bestehen.
  2. TSE (Kassensicherungsverordnung für Deutschland)

    1. Die Anbindung einer technischen Sicherheitseinrichtung („TSE“) nach der deutschen Kassensicherungsverordnung ist in Deutschland in bestimmten Fällen zwingend vorgeschrieben.
    2. Der PROVIDER sieht in der ANWENDUNG eine Möglichkeit zur Anbindung der TSE vor. Der KUNDE kann die TSE selbst durch Anklicken des Bestellbuttons in dem Admin-Bereich seines Accounts aktivieren. Es obliegt der alleinigen Verantwortung des KUNDEN, dass seitens des KUNDEN auf diesen Admin-Bereich seines Accounts und die dort hinterlegte E-Mail-Adresse nur vom KUNDEN berechtigte Personen Zugriff haben. Ebenso liegt es in der Verantwortung des KUNDEN, seine TSE entsprechend bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde anzumelden.
    3. Sollte der KUNDE die TSE entgegen auf den KUNDEN anwendbaren Rechts nicht aktivieren und/oder die TSE nicht bei der für den KUNDEN zuständigen Finanzbehörde anmelden, so trägt allein der KUNDE die rechtlichen Folgen.
    4. Von Ansprüchen Dritter, die den PROVIDER wegen einer vom KUNDEN schuldhaft verursachten Nichtaktivierung der TSE durch den KUNDEN in Anspruch nehmen, wird der KUNDE den PROVIDER freistellen.
    5. Hinsichtlich der Löschung von durch die TSE des KUNDEN erfassten und gespeicherten Daten gilt vorstehender § 15(3).
  3. RKSV (Registrierkassensicherheitsverordnung für Österreich)

    1. Die Anbindung einer TSE nach der österreichischen Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) ist in Österreich in bestimmten Fällen gesetzlich vorgeschrieben.
    2. Der PROVIDER sieht in der ANWENDUNG eine Möglichkeit zur Anbindung der TSE vor. Der KUNDE kann die TSE selbst durch Anklicken des Bestellbuttons in dem Admin-Bereich seines Accounts aktivieren. Es obliegt der alleinigen Verantwortung des KUNDEN, dass seitens des KUNDEN auf diesen Admin-Bereich seines Accounts und die dort hinterlegte E-Mail-Adresse nur vom KUNDEN berechtigte Personen Zugriff haben. Ebenso liegt es in der Verantwortung des KUNDEN, seine TSE entsprechend bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde anzumelden.
    3. Sollte der KUNDE die TSE entgegen auf den KUNDEN anwendbaren Rechts nicht aktivieren und/oder die TSE nicht bei der für den KUNDEN zuständigen Finanzbehörde anmelden, so trägt allein der KUNDE die rechtlichen Folgen.
    4. Von Ansprüchen Dritter, die den PROVIDER wegen einer vom KUNDEN schuldhaft verursachten Nichtaktivierung der TSE durch den KUNDEN in Anspruch nehmen, wird der KUNDE den PROVIDER freistellen.
    5. Hinsichtlich der durch die TSE des KUNDEN erfassten und gespeicherten Daten gilt vorstehender § 15(3).

§ 19 Änderungen

  1. Der PROVIDER ist zu Änderungen dieser VERTRAGSBEDINGUNGEN berechtigt, soweit dadurch wesentliche Pflichten der Parteien nach dem Vertrag (insbesondere Art und Umfang der Bereitstellung der ANWENDUNG) im Wesentlichen unverändert bleiben und das vertragliche Gleichgewicht zwischen Parteien nicht erheblich gestört wird. Der PROVIDER wird Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtslage oder Rechtsprechung, aus technischen Gründen, aufgrund betrieblicher Anforderungen oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört oder berührt sie wesentliche Pflichten der Parteien mehr als nur unwesentlich, so unterbleibt die Änderung.
  2. Die Änderung wird der PROVIDER dem KUNDEN unter Zusendung der geänderten VERTRAGSBEDINGUNGEN an die derzeit durch den KUNDEN in der ANWENDUNG hinterlegte Administrator E-Mail-Adresse des KUNDEN mit einem Vorlauf von mindestens einem (1) Monat vor ihrem Wirksamwerden anbieten.
  3. Die Änderung der VERTRAGSBEDINGUNGEN wird Vertragsbestandteil, wenn der KUNDE nicht vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis gegenüber dem PROVIDER in Textform widerspricht, vorausgesetzt, der PROVIDER hat den KUNDEN in der Änderungsanfrage ausdrücklich auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen.
  4. Widerspricht der KUNDE fristgemäß, bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Auf den Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
  2. Nebenbestimmungen außerhalb dieses Vertrages und seiner Anlagen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und der Anlagen bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
  3. Die Vertragsparteien kommunizieren in der Regel durch E-Mails. E-Mails der Vertragsparteien gelten als zugegangen, wenn diese nicht zum Absender der E-Mail als unzustellbar zurückgesandt werden.
  4. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.
  5. Gerichtsstand ist Saarbrücken.

Version vom 01. März 2026

Anlage 1 – Funktionsbeschreibung ibelsa.rooms

ibelsa.rooms ist eine cloudbasierte Hotel-Management-Software (Software-as-a-Service (SaaS)-Lösung), die Hotels, Pensionen, Hostels oder Ferienwohnungen eine zentrale Verwaltung zentraler operativen Abläufe ermöglicht.

ibelsa.basic

Das Basis-Modul (ibelsa.basic) enthält die folgenden Funktionen:

  • News: Die News-Seite stellt eine Übersicht über aktuelle Informationen und Mitteilungen des PROVIDERS bereit. Veröffentlicht werden Hinweise zu Updates der Software sowie Informationen zu anstehenden Webinaren oder Veranstaltungen.
  • “My Day”: Die My-Day-Seite stellt eine Übersicht zum Hausstatus des jeweiligen Tages dar (Belegung, Aufgaben, Geburtstage, u.a.). Zusätzlich enthält die Seite ein Dashboard, das vom NUTZER mit Informationen und Notizen zum Tagesgeschäft befüllt werden kann.
  • Gästemanagement (Kontakte): Der Reiter “Kontakte” stellt eine Übersicht über Gäste-und Firmenprofile bereit und ermöglicht das Anlegen, Pflege und Bearbeiten von Gäste- und Firmenprofilen. Eine Sortierung der Profile nach Schlagworten ist möglich. Zudem können Gäste- oder Firmenprofile als gesperrt („Blacklist“) gekennzeichnet werden. Bestehende Gäste- und Firmenprofile können zusammengeführt werden. Der Import von Gästedaten kann über den manuellen Upload einer CSV-Datei erfolgen.
  • „Cockpit“: Das Cockpit stellt eine Übersicht über Anreisen, Check-ins, aktuell anwesende Gäste („In-House“), Abreisen, Check-outs sowie Reservierungen bereit. Über das Cockpit können Check-ins und Check-outs durchgeführt werden. Der jeweilige Rechnungsstatus kann angezeigt werden; zudem kann von dort aus die Erstellung von Rechnungen angestoßen werden. Darüber hinaus zeigt das Cockpit ein Protokoll über Änderungen an Reservierungen an, aus dem ersichtlich ist, welcher NUTZER zuletzt entsprechende Änderungen vorgenommen hat.
  • Belegungsplan: Der Belegungsplan dient der visuellen Darstellung und manuellen Verwaltung von Reservierungen und Zimmerverfügbarkeiten. Innerhalb des Belegungsplans können Reservierungen angelegt, bearbeitet und nach vordefinierten Kategorien dargestellt werden. Reservierungen können per Drag-and-Drop einzelnen Zimmern zugewiesen werden. In der jeweiligen Reservierungsdarstellung können die hinterlegte Personenanzahl sowie der Rechnungsstatus angezeigt werden. Buchungen, die keinem konkreten Zimmer eindeutig zugeordnet sind, werden im Belegungsplan in einer gesonderten Sammelzeile (z. B. „+1“) dargestellt. Dass eine Buchung keinem konkreten Zimmer zugeordnet ist, kann sowohl durch eine bewusste manuelle Zuordnung eines NUTZERS als auch durch externe Buchungsquellen, insbesondere durch angebundene Channel-Manager oder Online-Buchungsplattformen (OTA), verursacht werden. Die Darstellung in der Sammelzeile stellt keine automatische Zimmerzuweisung dar und kann eine manuelle
    Nachbearbeitung durch den NUTZER erfordern. Für einzelne Zimmer können Sperrungen für definierte Zeiträume angelegt und verwaltet werden. Der Belegungsplan ermöglicht die Anzeige und manuelle Anpassung eines Sauberkeits-Status je Zimmer. Durch Anklicken einer Reservierung im Belegungsplan erhält der NUTZER Zugriff auf Reservierungsinformationen in einer seitlichen Detailansicht (Sidebar). Über die Sidebar kann direkt auf die zugehörige Rechnung zugegriffen sowie eine Zubuchung von Produkten auf die jeweilige Reservierung vorgenommen werden. Zusätzlich können allgemeine Ereignisse für frei definierte Zeiträume farblich und textlich im Belegungsplan hinterlegt werden (z. B. Ferienzeiten oder Feiertage).
  • “Aufgaben”: Die ANWENDUNG enthält ein integriertes Aufgaben- und Notizsystem, über das organisatorische Informationen, wie z. B. Gästewünsche, Zimmerpflege oder Housekeeping-Hinweise, erfasst und verwaltet werden können. Bei Eingang von Buchungen über die Website, angebundene Channel-Manager oder direkte Anbindungen an Online-Buchungsplattformen (OTA) wird automatisch eine Aufgabe zur Prüfung angelegt. Darüber hinaus können No-Show-Buchungen sowie abgelaufene Optionsbuchungen nach Wahl des KUNDEN unter dem Bereich Aufgaben zur Prüfung angezeigt werden. Aufgaben können automatisch oder manuell einzelnen NUTZERN oder Benutzergruppen zugeordnet werden.
  • “Fundsachen”: Der Bereich Fundsachen ermöglicht die Dokumentation von gefundenen Gegenständen einschließlich der Zuordnung zu Fundort, Funddatum und Finder. Darüber hinaus können Einträge zu verlorenen Gegenständen erstellt werden.
  • “Dokumente”: Der Bereich Dokumente enthält eine Übersicht über in der ANWENDUNG erzeugte Dokumente (Angebote, Buchungsbestätigungen, Rechnungen, Meldescheine oder Berichte) bereit und ermöglicht deren Abruf. Dokumente können innerhalb der ANWENDUNG in einer Vorschau angezeigt, als PDF geöffnet oder per E-Mail versendet werden.
  • “Berichte”: Der Bereich Berichte ermöglicht die Erstellung vorgefertigter Berichte mit Kennzahlen zu Umsätzen, Buchungsquellen, Produkten, Zahlungen sowie zur statistischen Auswertung der Belegung. Die erstellten Berichte werden automatisch im Bereich Dokumente gespeichert und können dort abgerufen werden.
  • Rechnungsmanagement: Bei Anlegen einer Reservierung wird systemseitig eine Rechnung erzeugt. Die zugehörige Rechnung kann u.a. aus der Reservierung heraus aufgerufen werden. Innerhalb der Rechnung können zusätzliche Produkte hinzugefügt werden. Eine Rechnung kann unter Angabe eines Zahlungsmittels als
    „abgeschlossen“ markiert sowie versendet oder ausgedruckt werden. Alternativ kann eine Rechnung durch angebundene Zahlungsdienstleister abgewickelt werden.
    Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Inforechnung zu erstellen. Bereits abgeschlossene Rechnung können wieder geöffnet werden. In diesem Fall wird systemseitig eine Stornorechnung erzeugt. Eine anschließend erneut abgeschlossene Rechnung erhält eine neue, eindeutige Rechnungsnummer.
  • Raten, Produkte & Arrangements: Der Bereich Raten, Produkte & Arrangements ermöglicht das Anlegen, Bearbeiten und Verwalten von Zimmern, Einheiten und Produkten sowie der zugehörigen Raten, Arrangements, Paketen, Aufschlägen und Restriktionen. Zimmerkategorien oder Produkte können mit unterschiedlichen Raten sowie zeit- und preisabhängigen Staffelungen versehen werden. Die jeweiligen Kategorien einschließlich der zugehörigen Preise können im Rahmen von Reservierungen hinterlegt und zu Arrangements gebündelt werden. Bestehende Raten können in andere Raten kopiert werden, wahlweise mit oder ohne Aufschläge.
  • E-Mail-Versand von Dokumenten: Das E-Mail-Postfach des KUNDEN lässt sich in der ANWENDUNG hinterlegen. Dadurch lassen sich bspw. Angebote, Buchungsbestätigungen, Rechnungen etc. direkt aus der ANWENDUNG versenden.
  • “Benutzerrechte”: Für angelegte NUTZER kann der KUNDE über seinen Administrator Account individuelle Benutzerrechte vergeben und verwaltet werden.
  • “Mail-Logging”:Das integrierte Mail-Logging stellt eine Übersicht über aus der ANWENDUNG versendete E-Mails bereit, einschließlich Angaben zu Versanddatum, Empfänger und Absender.
  • “Templates”: Die ANWENDUNG stellt Standardvorlagen für E-Mails und Dokumente wie Stornierungsbestätigungen, Reservierungsbestätigungen, Rechnungsdokumente, Buchungsangebote sowie Belege bereit. Die bereitgestellten Vorlagen können durch den KUNDEN angepasst werden.

    ibelsa.module

    ibelsa.rooms ist modular aufgebaut. Je nach Bedarf des KUNDEN lassen sich über ibelsa.basic hinaus die folgenden Zusatzmodule (ibelsa.module) hinzubuchen:

  • ibelsa.adds: ibelsa.adds ermöglicht die Verwaltung weiterer Einheiten (über Zimmer hinaus), wie z. B. Tagungsräume, Veranstaltungsorte oder Parkplätze. Für diese Einheiten können entsprechende Raten angelegt und verwaltet werden. Die Einheiten werden im Belegungsplan gesondert dargestellt und können mit Reservierungen verknüpft werden.ibelsa.cashmaster: ibelsa.cashmaster ermöglicht die Erstellung von Passanten- und Paymaster-Rechnungen sowie die Verwaltung von Debitoren. Darüber hinaus können Restaurantrechnungen an die ANWENDUNG übermittelt werden. ibelsa.cashmaster dient der zentralen Übersicht und Verwaltung der Umsätze des KUNDEN.
  • ibelsa.mailing: ibelsa.mailing ermöglicht den Versand automatisierter E-Mails an Gäste in Abhängigkeit vom Status einer Reservierung, insbesondere vor Anreise, während des Aufenthalts und nach der Abreise.
  • ibelsa.finance: ibelsa.finance bereitet Rechnungsdaten automatisiert zur Weitergabe an die Finanzbuchhaltung auf. Die Aufbereitung erfolgt in gängigen Austauschformaten (DATEV- oder Sage-Format) und umfasst auch Umsätze der angebundenen Gastrokasse sowie des Kassenbuchs.
    ibelsa.eregistration: ibelsa.eregistration ermöglicht den Versand von Meldescheinen an Gäste vor der Anreise. Meldescheine können durch Gäste nach dem Erhalt digital signiert werden. Digitale Meldescheine werden in der ANWENDUNG gespeichert und können dort abgerufen werden.
  • ibelsa.bankett: ibelsa.bankett unterstützt die organisatorische Planung und Verwaltung von Veranstaltungen. Hierzu gehört die Erstellung und Verwaltung von sog. Funktionsübersichten (Function Sheets), d.h. Templates fürstrukturierte Ablaufpläne, Prozessschrittebeteiligte Rollen/Systeme sowie Ergebnisse beinhalten. Weiterhin können Zeit- und Ablaufpläne sowie die Hinterlegung von Speisen und Getränken im Zusammenhang mit Veranstaltungen erstellt und verwaltet werden.

    ibelsa.anbindungen

    Auf Anfrage des KUNDEN und auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem KUNDEN können Schnittstellen von ibelsa.rooms zu verschiedenen

  • Kassensystemen,
  • Channel Manager Lösungen,
  • Yieldmanagement Lösungen,
  • Lösungen für Bewertungsmanagement,
  • Personalplanungssoftware,
  • Lösungen zur Übermittlung von Meldedaten,
  • Schankanlagen Software,
  • Schließsystemen,
  • Revenue /yield & cost management Lösungen sowie
  • Buchhaltung und Controlling Software

beispielsweise zwecks Anbindung von Online-Buchungen über externe Portale eingerichtet werden, soweit dies technisch möglich ist. Eine Übersicht der jeweils aktuell technisch möglichen Schnittstellen sind unter https://www.ibelsa.com/anbindungen/ abrufbar.

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