In der Kategorie Best Business Impact wird ibelsa.rooms mit dem Cloud Anwender Hotel Edermühle bei dem EuroCloud…
Der Kunde benötigt zur Unterstützung der Buchungsprozesse in seinem Beherbergungsbetrieb eine Individualsoftware und Speicherplatz zum Ablegen der damit erzeugten Anwendungsdaten.
Der Provider bietet die zeitweise Nutzung solcher Softwareanwendungen auf seinen Rechnern sowie die Möglichkeit zur Ablage von Anwendungsdaten gegen Entgelt an.
Mit diesem Vertrag vereinbaren die Parteien, dass der Provider dem Kunden die Nutzungsmöglichkeit für die benötigten Softwareanwendungen zum Zugriff über eine Telekommunikationsverbindung sowie Speicherplatz für seine Anwendungsdaten zur Verfügung stellt.
Gegenstand dieses Vertrages ist die Bereitstellung der Softwareanwendung ibelsa4rooms (im Folgenden ,,ANWENDUNG“ genannt) zur Nutzung ihrer Funktionalitäten und die Einräumung von Nutzungsrechten an der ANWENDUNG durch den Provider gegenüber dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
Die ANWENDUNG bietet ein Buchungssystem für Beherbergungsbetriebe, die ihre Buchungen und daraus resultierende weitere innere Prozesse komplett über die ANWENDUNG abwickeln.
(1) Der Provider hält ab dem Datum des Vertragsschlusses auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden ,,SERVER“ genannt, die sich auch im außereuropäischen Ausland befinden können) die in § 1 genannte ANWENDUNG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.
(2) Der Provider haftet dafür, dass die bereit gestellte ANWENDUNG
(3) Der Provider hat dem Kunden die vereinbarte Anzahl von Benutzernamen und Benutzerpasswörtern übermittelt.
(4) Der Provider hält auf dem SERVER ab dem Vertragsschluss für die vom Kunden durch Nutzung der ANWENDUNG erzeugten und/oder die zur Nutzung der ANWENDUNG erforderlichen Daten (im Folgenden ,,ANWENDUNGSDATEN“ genannt) Speicherplatz in notwendigem Umfang bereit.
(5) Die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN werden auf dem SERVER regelmäßig gesichert. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.
(6) Übergabepunkt für die ANWENDUNG und die ANWENDUNGSDATEN ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Providers.
(7) Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Provider bis zum Übergabepunkt ist der Provider nicht verantwortlich.
(8) Der Provider stellt dem Kunden die ANWENDUNG mit einer durchschnittlichen Verfügbarkeit von 95% während der üblichen Geschäftszeiten zwischen 08:00 Uhr und 22:00 Uhr zur Verfügung. Wartung und Updates werden – soweit möglich – außerhalb dieser Zeiten durchgeführt und fallen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit.
(1) Nutzungsrechte an der ANWENDUNG
(a) Der Kunde erhält an der ANWENDUNG einfache, nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare, auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
(b) Eine Überlassung der ANWENDUNG an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die ANWENDUNG nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen.
(c) Der Kunde nutzt die ANWENDUNG nur durch die vereinbarte Anzahl von Personen gleichzeitig.
(d) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der ANWENDUNG vorzunehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Berichtigung von Fehlern notwendig sind, sofern der Provider sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Fehlerbeseitigung außer Stande ist.
(e) Sofern der Provider während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die ANWENDUNG vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese.
(f) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die ANWENDUNG über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder die ANWENDUNG Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es nicht gestattet, die ANWENDUNG zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insbesondere nicht zu vermieten oder zu verleihen.
(g) Darüber hinaus gilt der sogenannte „Freeplan“. Nach diesem Plan ist bei Fortfall der Entgeltzahlung die Funktion der ANWENDUNG eingeschränkt. Der Kunde kann Buchungen nur bei den ersten beiden Zimmern auf der Liste durchführen. Die verbleibenden Zimmer der Liste kann der Kunde mitsamt allen eingestellten Daten einsehen, aber keine Buchungen mehr vornehmen. Die Nutzungsmöglichkeit entsteht wieder, wenn das Entgelt gezahlt wird. Der Kunde ist bei Vertragsschluss explizit auf diese Möglichkeit hinzuweisen; das gleiche gilt bei Beginn des Freeplans aufgrund nicht erfolgter Zahlung.
(2) Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung
(a) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der ANWENDUNG durch Unbefugte zu verhindern.
(b) Der Kunde haftet dafür, dass die ANWENDUNG nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet wird oder entsprechende Daten, insbesondere ANWENDUNGSDATEN, erstellt und/oder auf dem SERVER gespeichert werden.
(3) Verletzung der Bestimmungen nach Abschnitt (1) und (2) durch den Kunden
(a) Verletzt der Kunde die Regelungen in Abschnitt (1) oder (2) aus von ihm zu vertretenden Gründen, kann der Provider nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Kunden den Zugriff des Kunden auf die ANWENDUNG oder die ANWENDUNGSDATEN sperren, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann.
(b) Verstößt der Kunde rechtswidrig gegen Abschnitt (2) lit. (b), ist der Provider berechtigt, die dadurch betroffenen Daten bzw. ANWENDUNGSDATEN zu löschen. Im Falle eines rechtswidrigen Verstoßes durch Nutzer hat der Kunde dem Provider auf Verlangen unverzüglich sämtliche Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche gegen den Nutzer zu machen, insbesondere dessen Namen und Anschrift mitzuteilen.
Verletzt der Kunde trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung des Providers weiterhin oder wiederholt die Regelungen in Abschnitt (1) oder (2), und hat er dies zu vertreten, so kann der Provider den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen.
(4) Rechte des Kunden an entstehenden Datenbanken und Datenbankwerken
Sofern und soweit während der Laufzeit dieses Vertrages, insbesondere durch Zusammenstellung von ANWENDUNGSDATEN, durch nach diesem Vertrag erlaubte Tätigkeiten des Kunden auf dem SERVER des Providers eine Datenbank, Datenbanken, ein Datenbankwerk oder Datenbankwerke entstehen, stehen alle Rechte hieran dem Kunden zu. Der Kunde bleibt auch nach Vertragsende Eigentümer der Datenbanken bzw. Datenbankwerke.
(1) Der Provider wird den Kunden von Rechten Dritter und von einer daraus resultierenden Beeinträchtigung der Erbringung vereinbarter Leistungen unverzüglich unterrichten und ihm in geeigneter Weise den vollen Zugriff auf die ANWENDUNGSDATEN ermöglichen.
(2) Der Kunde ist, sofern und soweit die Rechte Dritter ihn im Gebrauch der ANWENDUNG beeinträchtigen, nicht zur Vergütung verpflichtet.
(3) Eine Verweigerung der Nutzung der ANWENDUNG und/oder der ANWENDUNGSDATEN aus rechtlichen Gründen nach Abs. 1 gilt als Nichtverfügbarkeit.
Soweit der Provider nicht oder nicht mehr über die Rechte verfügt, die er benötigt, um den Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen, insbesondere über die notwendigen Nutzungsrechte an Software und Dokumentationen, und die ANWENDUNG länger als 1 Monat nicht nutzbar ist, wird das Entgelt ab dem zweiten Monat gekürzt.
(4) Der Provider hält den Kunden auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die daraus resultieren, dass der Provider die vereinbarten Leistungen wegen der Rechte dieser Dritter nicht ohne Beeinträchtigung erbringen kann. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden.
(5) Der Provider haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde den Provider auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter.
(1) Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bzgl. der ANWENDUNG und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz einschließlich der Datensicherung beträgt 4,00 Euro netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer pro Zimmer pro Monat. Die Zahlung findet über Kreditkarten statt, in Deutschland kann auch eine Einzugsermächtigung oder Lastschrift vereinbart werden.
(2) Die ersten 30 Tage der Nutzung der ANWENDUG ab betriebsfähiger Bereitstellung sind entgeltfrei. Am 31. Tag ab Bereitstellung findet die Abbuchung statt. Dies wird dem Kunden am 20. Tag nach der Bereitstellung mitgeteilt.
(3) Der Provider ist berechtigt, das Entgelt mit einer schriftlichen Ankündigung von einem Monat zum darauf folgenden Monatsbeginn zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages anfallenden Kosten erhöht haben.
Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ankündigung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Provider den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen.
(4) Zahlt der Kunde das in Absatz 1 genannte Entgelt nicht, so greift der „Freeplan“ gemäß § 3 Absatz (1) lit. (g).
Der Kunde wird alle Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Er wird
1. die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten;
2. die notwendige Zugangsvoraussetzungen schaffen;
3. die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach § 3 einhalten, insbesondere
a. alle von ihm für die Nutzung der ANWENDUNG nach § 3 vorgesehenen Nutzer und entsprechende Änderungen benennen;
b. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von dem Provider betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Providers unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern;
c. den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der ANWENDUNG möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen;
d. den Provider von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der ANWENDUNG durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der ANWENDUNG verbunden sind;
e. die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten;
4. dafür Sorge tragen, dass er alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet;
5. nach § 7 Abs. 2 die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der ANWENDUNG personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift;
6. vor der Versendung von Daten und Informationen an den Provider diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen;
7. Mängel an Vertragsleistungen, insbesondere Mängel an den Leistungen nach §§ 2 und 3, dem Provider unverzüglich anzeigen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Anzeige aus Gründen, die er zu vertreten hat, stellt dies eine Mitverursachung bzw. ein Mitverschulden dar. Soweit der Provider infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, das Entgelt nach § 5 des Vertrages ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat;
8. das nach § 5 vereinbarte Entgelt fristgerecht zahlen bzw. die ausreichende Deckung des Kreditkarten- respektive normalen Kontos versichern.
9. wenn er zur Erzeugung von ANWENDUNGSDATEN mit Hilfe der ANWENDUNG dem Provider Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen;
10. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem SERVER gespeicherten ANWENDUNGSDATEN durch Download zu sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung des Providers zur Datensicherung.
(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Provider von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und der Provider wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (etwa zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der Provider trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG. Der Provider schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die vom Kunden oder den Kunden betreffenden, auf dem SERVER gespeicherten ANWENDUNGSDATEN und ggf. sonstigen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe – sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff – durch Mitarbeiter des Providers oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. Er ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.
(4) Der Kunde ist berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit einer Vorlauffrist von nicht weniger als 5 Arbeitstagen Zugang zu den Räumlichkeiten mit der ANWENDUNG, den ANWENDUNGSDATEN und dem SERVER zu verlangen. Hiervon unberührt bleiben Zutrittsrechte des Datenschutzbeauftragten des Kunden zur Prüfung der Einhaltung der Erfordernisse gemäß Anlage zu § 9 BDSG sowie des sonstigen gesetzes- und vertragskonformen Umgangs des Providers mit personenbezogenen Daten im Rahmen des Betriebs der ANWENDUNG nach diesem Vertrag. Das Zutrittsrecht besteht nicht, wenn sich der SERVER in einem Nicht-Mitgliedsstaat der EU befindet gemäß Absatz 7.
(5) Der Provider wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 bestehen, so lange ANWENDUNGSDATEN im Einflussbereich des Providers liegen, auch über das Vertragsende hinaus. Die Verpflichtung nach Abs. 5 besteht auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit.
(7) Soweit der Provider die Datenverarbeitung in einem Nicht-Mitgliedsstaat der EU ausführt oder dorthin verlagert, wird er dies dem Kunden vorab schriftlich ankündigen. Ist der Kunde mit der Verlagerung einverstanden, finden die Standardvertragsklauseln II für die Übermittlung personenbezogener Daten aus der Gemeinschaft der Drittländer (Entscheidung 2004/915/EG der Kommission vom 27.12.2004) Anwendung.
(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch den Provider vertraulich zu behandeln sind insbesondere die ANWENDUNGSDATEN, sollte er von diesen Kenntnis erlangen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie
(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist.
(1) Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
(2) Liegt einer der Umstände des Abs. 1 Nrn. 3–5 vor, so kann die andere Partei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen.
(1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
(3) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Die verschuldensunabhängige Haftung des Providers auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des Vertrages und wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt ab dem in § 2 Abs. 1 vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Die außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung von nicht unter 30 Werktagen möglich.
Hat der Kündigungsberechtigte länger als 14 Werktage Kenntnis von den die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Umständen, kann er die Kündigung nicht mehr auf diese Umstände stützen.
Spätestens mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Provider verpflichtet, die vom Kunden gespeicherten ANWENDUNGSDATEN und ggf. sonst auf dem nach § 2 Abs. 4 bereit gestellten Massenspeicher gespeicherte Daten diesem in einem gängigen Exportformat zur Verfügung zu stellen.
Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen:
Jede Vertragspartei hat die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Nebenbestimmungen außerhalb dieses Vertrages und seiner Anhänge bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und der Anhänge bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
(3) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.
(4) Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrages Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen.
(5) Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Köln. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3.